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Gefährdungsbeurteilung nach dem neuen Mutterschutzgesetz

Mutterschutz

Arbeitgeber müssen nach dem neuen MuSchG weiterhin eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und zwar entsprechend den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für jede Tätigkeit - aber nicht für jeden Arbeitsplatz -, unabhängig davon, ob sie von einem Mann oder einer Frau ausgeübt wird. Allerdings hat der Gesetzgeber von einer Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen in einem zweiten Schritt abgesehen. Nach der Mitteilung der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber nunmehr lediglich verpflichtet, die in der abstrakten Gefährdungsbeurteilung als erforderlich festgelegten Maßnahmen zu ergreifen und der Schwangeren ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Verbesserung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz anzubieten, aus dem jedoch keine weiteren Verpflichtungen folgen (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Mit Wegfall der konkretisierenden Gefährdungsbeurteilung entfällt auch das bisher vorgesehene Beschäftigungsverbot, das diese begleiten sollte. Ein solches besteht nur bis erforderliche Schutzmaßnahmen festgelegt und ergriffen wurden, falls solche im Rahmen der abstrakten Gefährdungsbeurteilung als erforderlich erkannt wurden (§ 10 Abs. 3 MuSchG). Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und geänderten Gegebenheiten anzupassen, wenn dies erforderlich ist. Das entspricht § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Hat die abstrakte Gefährdungsbeurteilung keine unverantwortbare Gefährdung ergeben, kann die Frau weiterbeschäftigt werden. Ein Beschäftigungsverbot greift nur ein, soweit die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht unverzüglich durchgeführt werden (§ 10 Abs. 3 MuSchG).

Unsere Arbeitshilfe "Gefährdungsbeurteilung -Mutterschutz-" ist ein editierbares PDF Formular mit insgesamt 8 DIN A4 Seiten (im Querformat).

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Folgende Gefährdungen werden in der Arbeitshilfe abgehandelt:
  • Physikalische Gefährdungen
  • Gefährdungen durch chemische Stoffe
  • Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe
  • Sonstige Gefährdungen
  • Weitere sonstige Gefährdungen
Am 31. Dezember 2018 lief die Übergangsfrist für die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ab.
Es drohen hohe Bußgelder bis zu 30.000 €, wenn sie ihre Gefährdungsbeurteilungen nicht um den Mutterschutz aktualisiert und unternehmensweit durchgeführt haben.
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