Herzlich Willkommen

Ihr Partner im Arbeitsschutzin der Arbeitsmedizinim Brandschutzim Datenschutz

Liebe Kunden, Probanden und Interessenten,

wir begrüßen Sie ganz herzlich auf der Webseite der BfbA GmbH. Ihrem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst.

Es gibt Neuigkeiten:

1

Brandschutzhelfer

Es sind noch einige wenige Veranstaltungsplätze für die Brandschutzhelferausbildung in unserem Ausbildungszentrum in Werder (Havel) verfügbar.

2

Gefährdungsbeurteilung Telearbeit

Wir bieten Ihnen eine professionelle Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze, die den Anforderungen des ArbSchG und der DGUV entspricht. Jetzt hier informieren.

3

Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastungen

Wir bieten Ihnen einen umfassenden Service, um diesen wichtigen Prozess in Ihrem Unternehmen effektiv und effizient durchzuführen. Jetzt hier informieren.

Team

Schnellbuchung - Führerscheinuntersuchungen

LEISTUNGEN

Unsere Leistungen

Arbeitsmedizin

In unserer arbeitsmedizinischen Praxis bieten wir umfassende Untersuchungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an. Zusätzlich sind wir ein zentraler Ansprechpartner für Untersuchungen nach der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV). Parallel dazu haben wir uns auf psychometrische Untersuchungen spezialisiert, um gezielte Analysen zur Eignung und Leistungsfähigkeit von Berufskraftfahrern (Bus & Taxi) durchzuführen.

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) betreuen wir Unternehmen aller Größen in der Betriebsmedizin und unterstützen sie dabei, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten. Unsere weiteren Schwerpunkte umfassen:

  • Suchtprävention: Beratung und Maßnahmen zur Vermeidung von Abhängigkeitserkrankungen am Arbeitsplatz.
  • Arbeitspsychologie: Förderung der psychischen Gesundheit im Arbeitsumfeld.
  • Mutterschutz: Schutzmaßnahmen und Beratung für werdende Mütter im Berufsleben.
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM): Ganzheitliche Konzepte zur Gesundheitsförderung im Unternehmen.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Unterstützung von Mitarbeitern bei der Rückkehr in den Beruf nach längerer Krankheit.
  • Reisemedizin: Beratung und Impfungen für Mitarbeiter, die beruflich international tätig sind.

Unsere arbeitsmedizinische Praxis steht Ihnen als kompetenter Partner in allen Bereichen der Arbeitsmedizin zur Seite – für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Beschäftigten.

Arbeitssicherheit

Im Bereich der Arbeitssicherheit erbringen wir unsere Leistungen nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2. Wir unterstützen Unternehmen umfassend bei der Erfüllung ihrer Sicherheitsanforderungen und bieten dabei folgende Dienstleistungen an:

  • Gefährdungsbeurteilungen: Erstellung von fundierten Analysen zur Identifikation und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz.
  • Betriebsanweisungen: Erarbeitung klarer und nachvollziehbarer Anweisungen für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen.
  • Unterweisungen der Beschäftigten: Unterstützung bei der Schulung der Beschäftigten zu sicherheitsrelevanten Themen.
  • Sicherheitstechnische Begehungen: Durchführung von Inspektionen in Betriebs- und Produktionsstätten zur Erkennung von potenziellen Sicherheitsrisiken.
  • Beratung zur Prävention und Demografie (PRÄDEMO): Fachliche Beratung zu präventiven Maßnahmen im Arbeitsumfeld und zu demografischen Herausforderungen.

Zusätzlich führen wir folgende sicherheitstechnische Prüfungen durch:

  • Leitern und Tritte nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Ortsfeste Stahlregalanlagen gemäß DIN EN 15635.
  • Kraftfahrzeuge gemäß DGUV Vorschrift 70.

Unsere weiteren Leistungen umfassen:

  • Arbeitspsychologische Beratungen (Screening): Unterstützung bei psychologischen Belastungsanalysen am Arbeitsplatz.
  • Entwicklung branchenspezifischer Sicherheitsstandards: Maßgeschneiderte Lösungen für unterschiedliche Branchen zur Optimierung der Arbeitssicherheit.
  • Orientierende Lärm- und Lichtmessungen: Messung und Analyse von Lärm- und Lichtverhältnissen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
  • Implementierung von Arbeitsschutzmanagementsystemen: Einführung und Begleitung von Managementsystemen zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitssicherheit.

Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen über alle Fachkunden der Berufsgenossenschaften und betreuen Unternehmen aus sämtlichen Wirtschaftszweigen. Mit unserer Expertise sichern wir Ihnen umfassende Betreuung und kompetente Unterstützung in allen Bereichen der Arbeitssicherheit.

Brandschutz

Wir bieten umfassende Unterstützung im Bereich Brandschutz und stellen qualifizierte Brandschutzbeauftragte für Unternehmen. Unser Leistungsspektrum umfasst u.a.:

  • Erstellung und Prüfung von Flucht- und Rettungswegplänen: Wir sorgen dafür, dass Ihre Flucht- und Rettungswege den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und regelmäßig überprüft werden.
  • Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung (Teile A-B-C): Wir entwickeln maßgeschneiderte Brandschutzordnungen, die alle betrieblichen Anforderungen abdecken und regelmäßig aktualisiert werden.
  • Erstellung und Aktualisierung von Evakuierungskonzepten: In Absprache mit der zuständigen Feuerwehr erarbeiten wir für Ihr Gebäude ein optimales und effizientes Räumungskonzept.

Darüber hinaus sind wir Ihr Ansprechpartner für die Aus- und Weiterbildung im Brandschutz:

  • Ausbildung von Brandschutzhelfern: Wir schulen Ihre Beschäftigten umfassend und praxisnah in den grundlegenden Brandschutzmaßnahmen.
  • Unterweisung in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen: Wir zeigen und üben mit Ihren Beschäftigten den sicheren Umgang mit Feuerlöschern und anderen Löschmitteln.

Ein Spezialgebiet unseres Angebots ist die Erstellung von Einsatzszenarien für Feuerwehren in Tanklagern, um auf potenzielle Brand- und Notfallsituationen optimal vorbereitet zu sein.

Unsere Experten – darunter Brandschutzbeauftragte, Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz, Gutachter und Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz – sind öffentlich-rechtlich von der HS Kaiserslautern zertifiziert. Diese hohe Qualifikation sichert Ihnen fundierte und praxisgerechte Lösungen im Brandschutz.

Datenschutz

Die behördlichen, betrieblichen und kirchlichen Datenschutzbeauftragten der BfbA sind vom TÜV Rheinland zertifiziert und bieten umfassende Unterstützung im Bereich Datenschutz. Wir beraten und betreuen Unternehmen, KMUs, Behörden sowie kirchliche Einrichtungen gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unsere Datenschutzbeauftragten stehen Ihnen regional in Berlin und Brandenburg zur Verfügung, um Ihre Datenschutzprozesse rechtskonform und effizient zu gestalten. Von der Analyse und Beratung bis hin zur kontinuierlichen Betreuung – wir sorgen dafür, dass Ihre Organisation den aktuellen Datenschutzanforderungen gerecht wird.

Aus- und Weiterbildung

Seit 2012 qualifizieren wir erfolgreich Unternehmer und ihre Beschäftigten – sowohl in Präsenzveranstaltungen bei uns vor Ort als auch direkt beim Kunden. Unser Unternehmen nimmt eine Vorreiterrolle ein und war eines der ersten, das die jährliche Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz als E-Learning-Format entwickelt und auf den Markt gebracht hat.

Unser E-Learning-Portal hat sich seitdem bewährt: Über 85.000 Beschäftigte haben erfolgreich an unseren Onlineunterweisungen teilgenommen. Die zugrundeliegende Software wird von Universitäten und Bildungseinrichtungen in Deutschland und Europa mit großem Erfolg eingesetzt.

Von Grundlagenseminaren für Betriebsräte bis hin zur Qualifizierung als Umweltbeauftragter – wir bieten innovative und moderne Ausbildungsmöglichkeiten. Unsere Teilnehmer genießen dabei den Vorteil, selbst zu bestimmen, wann und wo sie die Kursinhalte erlernen möchten. Sie können das Lerntempo individuell anpassen, den Kurs jederzeit unterbrechen und später fortsetzen – und so die vollen Vorteile des modernen E-Learnings über das Internet nutzen.

KUNDEN

Kathrin Maiwald
Kathrin MaiwaldBehördliche Datenschutzbeauftragte (TÜV) & Datenschutzauditorin (TÜV)
Michael Rudolph
Michael RudolphDatenschutzbeauftragter (TÜV)

Unter welchen Bedingungen ist ein Datenschutzbeauftragter im Unternehmen erforderlich?

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist für viele Unternehmen und Organisationen in der EU gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gesetzlich vorgeschrieben. Die DSGVO soll den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten und legt fest, unter welchen Bedingungen Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Der folgende Artikel beleuchtet, welche Unternehmen dazu verpflichtet sind, ab welcher Beschäftigtenzahl diese Pflicht greift und welche Konsequenzen bei einer Nichtbenennung drohen.

Welche Unternehmen sind zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet?

Unternehmen und Organisationen sind gemäß der DSGVO sowie den nationalen Datenschutzgesetzen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen DSB zu benennen. Diese Verpflichtung besteht darin, die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen und den Schutz personenbezogener Daten im Unternehmen zu gewährleisten. Dabei spielt die Art und der Umfang der Datenverarbeitung eine entscheidende Rolle, während die Unternehmensgröße selbst nicht zwingend ausschlaggebend ist.

Ein Datenschutzbeauftragter ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen

    Unternehmen, die als Kerntätigkeit eine kontinuierliche und systematische Überwachung der betroffenen Personen vornehmen, sind zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Solche Überwachungsmaßnahmen umfassen das Tracking von Nutzern auf Websites, die Videoüberwachung von öffentlichen oder betrieblichen Räumen oder das Monitoring des Nutzerverhaltens. Diese Verfahren fallen unter „regelmäßige und systematische Überwachung“ gemäß DSGVO, da sie dazu genutzt werden können, Personenprofile zu erstellen, die deren Verhalten, Interessen oder Bewegungsmuster widerspiegeln. Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte die Prozesse überwacht und überprüft, dass keine unzulässigen Eingriffe in die Privatsphäre der betroffenen Personen erfolgen.

  2. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

    Die Verarbeitung sensibler oder besonders schützenswerter personenbezogener Daten stellt ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dar. Nach Artikel 9 DSGVO umfassen diese „besonderen Kategorien“ unter anderem Daten zu Gesundheit, ethnischer Herkunft, religiöser oder politischer Überzeugung sowie biometrische Daten. Unternehmen, die diese Kategorien verarbeiten – wie z. B. im Gesundheitswesen, bei Versicherungen oder in Forschungseinrichtungen –, sind gesetzlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dieser unterstützt das Unternehmen darin, die Datenschutzrichtlinien für den Umgang mit sensiblen Daten konsequent umzusetzen und sich gegen Datenschutzverletzungen abzusichern, die insbesondere bei solchen schwerwiegenden Daten Konsequenzen nach sich ziehen können.

  3. Geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl

    In Unternehmen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeiten, ist ebenfalls die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich, wenn die Verarbeitung von 20 oder mehr Beschäftigten dauerhaft vorgenommen wird. Dazu zählen Angestellte, die regelmäßig mit Daten arbeiten, z. B. in den Bereichen Personal, Kundenbetreuung oder Marketing. Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten in diesen Fällen hilft dabei, Datenschutzrichtlinien einheitlich festzulegen und die korrekte Verarbeitung zu gewährleisten. Dieser Schwellenwert wurde gewählt, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die in erheblichem Umfang Daten verarbeiten, über die notwendige Fachkompetenz zur Einhaltung des Datenschutzes verfügen.

  4. Branchen mit erhöhten Datenschutzanforderungen

    Branchen wie Gesundheitswesen, Finanzdienstleistungen oder IT sind häufig besonders verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Diese Branchen verarbeiten besonders wertvolle Daten oder Daten in großem Umfang und tragen daher eine besondere Verantwortung für die Datensicherheit. Auch Unternehmen, die Dienstleistungen für andere Organisationen erbringen und dabei Zugang zu personenbezogenen Daten haben – wie Lohnbuchhaltung, Gehaltsabrechnung oder IT-Dienstleister –, sind häufig zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Der Datenschutzbeauftragte unterstützt hier dabei, Risiken zu minimieren und die geltenden Datenschutzstandards effektiv umzusetzen.

Ab welcher Beschäftigtenzahl besteht die Pflicht zum Datenschutzbeauftragten?

Die DSGVO legt keine genaue Beschäftigtenzah fest, ab der ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist, sondern macht diese Pflicht von der Art der Datenverarbeitung abhängig. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ergänzt jedoch diese Regelung und sieht die Benennung eines Datenschutzbeauftragten vor, wenn in der Regel mindestens 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass nicht nur Vollzeit-Mitarbeitende zählen, sondern auch Teilzeitkräfte, Auszubildende oder andere Angestellte, die regelmäßig Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, wie viele Beschäftigte mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind, da ein Anstieg auf 20 und mehr Personen zur zur Pflicht der Benennung führt.

Wenn diese Schwelle erreicht ist, müssen Unternehmen proaktiv einen Datenschutzbeauftragten benennen – entweder intern oder extern.

Wann und warum brauchen Unternehmen mehrere Datenschutzbeauftragte?

Die Vorgabe zur Benennung eines einzelnen DSB hat ihre Grundlage in der institutionellen Rolle und den Aufgaben, die damit verbunden sind: Der DSB soll als unabhängige Instanz agieren und so eine zentrale Ansprechperson für Datenschutzthemen bieten. Trotz dieser Regelung spricht jedoch nichts dagegen, zusätzliche Unterstützung zu organisieren, falls die Aufgaben für einen einzelnen DSB zu umfangreich werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, weitere Beschäftigte mit Fachkenntnissen im Datenschutz zu benennen, die den DSB bei seinen Aufgaben unterstützen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Unternehmen offiziell mehrere Datenschutzbeauftragte benennen darf, sondern zusätzliche Beschäftigte, die dem DSB zuarbeiten und bestimmte Aufgabenbereiche übernehmen können.

Für öffentliche Stellen ist die Benennung mehrerer DSBs nicht zulässig – hier bleibt die Verantwortung auf eine zentrale Position beschränkt, um klare Zuständigkeiten zu gewährleisten. Unternehmen dagegen können jederzeit auch einen stellvertretenden DSB ernennen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Ein Stellvertreter kann eine wertvolle Unterstützung sein, um dem DSB bei Bedarf zuzuarbeiten und während Abwesenheiten für eine nahtlose Fortführung der Datenschutzprozesse zu sorgen. So profitieren Unternehmen von einer verstärkten Struktur im Datenschutz, ohne dabei gegen die formalen Vorgaben der DSGVO zu verstoßen.

Ab welchem Zeitpunkt ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich?

Bis zum 26. November 2019 war ein Datenschutzbeauftragter ab einer Schwelle von zehn Beschäftigte erforderlich. Diese Regelung basiert auf dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor Einführung der DSGVO. Um kleine und mittlere Unternehmen sowie selbstständige bürokratische Lasten zu verringern, wurde diese Schwelle jedoch vom Bundestag angehoben.

Seitdem gilt: Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen, sobald mindestens 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Dabei ist zu beachten, dass auch Praktikanten, Teilzeitkräfte und Freelancer in diese Zahl mit eingerechnet werden. Diese Erhöhung der Schwelle entlastet kleinere Unternehmen und macht die Verpflichtung zum Datenschutzbeauftragten nur bei tatsächlich umfangreicher Datenverarbeitung zur Pflicht.

Was droht bei Nichtbenennung des Datenschutzbeauftragten?

Die DSGVO sieht bei Nichteinhaltung erhebliche Konsequenzen vor. Werden die Anforderungen an die Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht erfüllt, können sowohl Bußgelder als auch zusätzliche rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Insbesondere bei Datenschutzverstößen kann das Fehlen eines Datenschutzbeauftragten als Verstoß gegen die DSGVO ausgelegt werden.

Die Höhe vom Bußgeld ist abhängig von mehreren Faktoren, z. B. dem Umsatz des Unternehmens, der Schwere des Verstoßes und der Kooperation des Unternehmens mit den Datenschutzbehörden. Die DSGVO sieht für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes vor – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Zusätzlich können Imageschäden und ein Vertrauensverlust bei Kundinnen und Kunden das Unternehmen erheblich belasten.

Fazit: Frühzeitig handeln und rechtliche Anforderungen umsetzen

Unternehmen sollten regelmäßig überprüfen, ob sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen, um den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO und des BDSG-neu gerecht zu werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung, um mögliche Verstöße und die damit verbundenen Konsequenzen zu vermeiden. Ein Datenschutzbeauftragter stellt nicht nur die gesetzliche Konformität sicher, sondern trägt auch zum langfristigen Vertrauen und zur Sicherheit in der Datenverarbeitung im Unternehmen bei.

FACHARTIKEL

Fachartikel

Unser Autorenteam veröffentlicht regelmäßig fundierte Fachartikel zu aktuellen und spezialisierten Themen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brandschutz sowie Datenschutz. Diese Beiträge zielen darauf ab, sowohl grundlegende als auch fortgeschrittene Aspekte dieser Bereiche zu beleuchten und praxisorientierte Lösungen für spezifische Herausforderungen in der Arbeitswelt anzubieten.

Besondere Aufmerksamkeit widmen wir Sonderthemen, die in spezifischen Branchen und Arbeitsumfeldern eine zentrale Rolle spielen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Sucht am Arbeitsplatz: Präventionsstrategien und rechtliche Rahmenbedingungen im Umgang mit Abhängigkeitserkrankungen in Unternehmen (auch in Hinblick der erfolgten Cannabislegalisierung).
  • Gefährdungsbeurteilungen bei der Freiwilligen Feuerwehr: Risikomanagement und spezifische Schutzmaßnahmen für ehrenamtliche Einsatzkräfte sowie Ableitung von medizinischen Untersuchungsanlässen.
  • Arbeitsschutzorganisation in der Filmbranche: Die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen und Schutzkonzepten in einem dynamischen und oft unvorhersehbaren Arbeitsumfeld.
  • Besondere Arbeitsschutzmaßnahmen beim Betrieb von Windrädern: Spezifische Anforderungen und Gefährdungsanalysen für Techniker und Wartungspersonal in der Windenergiebranche.

Unsere Beiträge werden nicht nur in fachspezifischen Publikationen und auf unserer Webseite veröffentlicht, sondern einige unserer Artikel haben auch den Weg ins Wikipedia-Lexikon gefunden.

Persilschein | Filmstab | Stuntman | Mutterschutzgesetz | Elektrofachkraft | Gefährdungsbeurteilung | Betriebliches Gesundheitsmanagement

Wir freuen uns, dass diese Fachbeiträge nun einem breiten Publikum zur Verfügung stehen und zur allgemeinen Wissensvermittlung beitragen.

Durch die kontinuierliche Aufbereitung und Verbreitung wissenschaftlich fundierter Inhalte tragen wir dazu bei, dass Unternehmen, Fachkräfte und Interessierte auf dem neuesten Stand der Entwicklungen im Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz sowie im Datenschutz bleiben.

Unser Autorenteam

Adresse

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Adolf-Damaschke-Str. 56/58
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