Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten sind in vielen Arbeitsbereichen unumgänglich, wenn der Schutz vor gefährlichen Schadstoffen oder unzureichenden Sauerstoffkonzentrationen in der Luft gewährleistet werden muss. Das Tragen von Atemschutzgeräten kann jedoch körperlich stark beanspruchend sein und stellt spezifische Anforderungen an die Gesundheit und Fitness der Beschäftigten. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Richtlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) legen fest, unter welchen Bedingungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind und welche Anforderungen dabei beachtet werden müssen. Dieser Artikel beleuchtet die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1, zu denen leichtere Geräte wie partikelfiltrierende Halbmasken und Atemschutzmasken gehören.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten unterliegt den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie greift bei Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Atemschutzgeräten erforderlich ist, um die Gesundheit der Beschäftigten vor Schadstoffexpositionen zu schützen. Die spezifischen Anforderungen für Atemschutzgeräte und deren Einsatz werden im technischen Regelwerk der DGUV-Regeln und Empfehlungen definiert.
Nach ArbMedVV werden Vorsorgeuntersuchungen in die Kategorien Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterteilt:
Die hier betrachteten Atemschutzgeräte der Gruppe 1 umfassen leichte, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1 und FFP2) und Masken mit geringen Atemwiderständen, die nur einen begrenzten Schutz bieten und sich für Arbeitsbereiche mit geringer Schadstoffbelastung eignen.
Das Tragen von Atemschutzgeräten, auch der Gruppe 1, bringt spezifische gesundheitliche Belastungen mit sich, die durch die arbeitsmedizinische Vorsorge frühzeitig erkannt und gemindert werden sollen. Zu den wesentlichen gesundheitlichen Risiken zählen:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 folgende Hauptziele:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 besteht aus verschiedenen Untersuchungs- und Beratungselementen. Der Ablauf der Vorsorge erfolgt nach den Vorgaben der ArbMedVV und DGUV.
Die Vorsorge beginnt mit einer umfassenden Beratung und Anamnese, in der die individuellen Gesundheitsfaktoren und eventuelle Beschwerden der Beschäftigten erfasst werden. Schwerpunkte der Anamnese sind:
Die körperliche Untersuchung dient dazu, den Gesundheitszustand der Beschäftigten zu überprüfen und mögliche Kontraindikationen für das Tragen von Atemschutzgeräten festzustellen. Wichtige Aspekte der Untersuchung sind:
Die abschließende Beratung ist ein zentraler Bestandteil der Vorsorge und umfasst folgende Aspekte:
Nach Abschluss der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten die Beschäftigten eine Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge. Diese Bescheinigung enthält keine detaillierten medizinischen Informationen, sondern lediglich den Hinweis, dass die Vorsorge stattgefunden hat und ob die gesundheitliche Eignung für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 gegeben ist. Die ärztlichen Erkenntnisse werden vertraulich behandelt und dokumentiert, um Datenschutz und Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 sollte von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Ärzten mit Zusatzqualifikation in Betriebsmedizin durchgeführt werden. Es ist notwendig, dass der Arzt oder die Ärztin die Arbeitsplatzbedingungen und die spezifischen Anforderungen der Atemschutzgeräte kennt, um eine präzise Eignungsbeurteilung vorzunehmen.
Die ArbMedVV schreibt zudem vor, dass die Untersuchung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durchgeführt werden muss. Dies bedeutet, dass nur die notwendigen Untersuchungsschritte unternommen werden dürfen, um eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zu ermöglichen, ohne die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu beeinträchtigen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfolgt in regelmäßigen Abständen, die auf den individuellen Gesundheitszustand und die Belastung der Beschäftigten abgestimmt sind. Die ArbMedVV empfiehlt folgende Fristen:
Falls Anzeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten oder der Arbeitsplatz wesentliche Änderungen erfährt, ist eine außerordentliche Nachuntersuchung ratsam.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 1 stellt sicher, dass Beschäftigte vor möglichen gesundheitlichen Risiken geschützt werden und das Tragen der Geräte sicher und gesundheitsverträglich erfolgt. Durch die regelmäßige Vorsorge und individuelle Beratung wird nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten geschützt, sondern auch die Arbeitssicherheit gefördert. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Vorsorge gemäß ArbMedVV zu veranlassen und durchzuführen, wobei sie die Unterstützung eines erfahrenen Betriebsarztes in Anspruch nehmen sollten.
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