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Buchkapitel Offenes Licht und Feuer

4.20 Offenes Licht und Feuer

Feuer und offenes Licht sind in produktionstechnischen Bereichen verboten. Eine Abweichung von diesem Verbot ist nur zulässig, wenn dies aus szenischen Gründen unumgänglich ist und das Filmproduktionsunternehmen besondere Bandschutzmaßnahmen getroffen hat.

Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
  • Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlichen Feuerwehr abzustimmen.
  • Rettungswege und Notausgänge müssen vorhanden sein.
  • Der Spezialeffekt-Koordinator und der Stunt-Koordinator sollten bezüglich aller notwendigen Brandschutzmaßnahmen konsultiert werden.
  • Der Einsatz von Fackeln, Kerzen, Kaminen und offenen Feuerstellen am Drehort sollte unter kontrollierten Bedingungen und der gebotenen Fürsorge erfolgen.
  • Die Beschäftigten sind in der Tagesdispo auf die Brandgefahren hinzuweisen.
  • Entzündliche Stoffe und Brennstoffe müssen mit einem sicheren Abstand zu offenen Flammen gelagert oder aufbewahrt werden.
  • Alle angeschlossenen Armaturen, Kraftstoffleitungen und Vorrichtungen, die für den Einsatz mit offenen Flammen vorgesehen sind, müssen sicherheitstechnisch geprüft sein.
  • Die Besetzung und die Crew sowie die Stuntleute sollten im Umgang mit Feuerlöschern unterwiesen sein.
  • Wird Feuer verwendet, muss mindestens 1 Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe bereitgestellt werden.
  • Der Verantwortliche für die Zündung der Flamme sollte freie Sicht haben und in direkter Kommunikation mit einem Beobachter stehen.
  • Bei brennbaren Flüssigkeiten, die als Brandbeschleuniger dienen, sollte eine kontinuierliche Belüftung bis zur Zündung sichergestellt werden.