Brand-O-Mat · Ein Service der BfbA

Brandschutz­ordnung nach DIN 14096 online erstellen

Mit dem Brand-O-Mat erstellen Sie in acht Schritten eine Brandschutzordnung in den Teilen A, B und C für Ihren Betrieb – kostenfrei, als fertiges PDF. Auf Wunsch beraten wir Sie dazu oder prüfen das Ergebnis fachlich.

  • Kostenfrei
  • Aufbau nach DIN 14096:2014-05
  • Teil A, B und C in einem Dokument
  • Fachliche Prüfung auf Wunsch

Der Service

Ihre Brandschutzordnung – Schritt für Schritt aus Ihren Angaben.

Die Brandschutzordnung regelt, wie Brände im Betrieb verhütet werden und wie sich alle Personen im Brandfall verhalten. Der Brand-O-Mat fragt die Angaben zu Ihrem Betrieb ab – von der Notrufnummer über Löscheinrichtungen und Sammelplatz bis zu den Ansprechpartnern – und setzt daraus ein vollständiges Dokument zusammen, dessen Aufbau der DIN 14096:2014-05 folgt.

Das Ergebnis ist eine ungeprüfte Fassung auf Grundlage Ihrer Angaben. Sie eignet sich als Arbeitsgrundlage und Startpunkt. Ob sie zu den tatsächlichen baulichen, technischen und organisatorischen Gegebenheiten passt, muss eine fachkundige Person prüfen – diese Prüfung übernehmen wir auf Wunsch.

  • Teil A

    Aushang

    Verhalten im Brandfall auf einen Blick – für alle Personen im Gebäude, u. a. mit Sicherheitszeichen und Ihrer Notrufnummer.

  • Teil B

    Merkblatt für Beschäftigte

    U. a. Brandverhütung, Melde- und Löscheinrichtungen, Alarmierung, Sammelplatz und Löschversuche – auf Ihren Betrieb bezogen.

  • Teil C

    Arbeitsunterlage

    Aufgaben für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, u. a. Geschäftsleitung, Haustechnik, Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragte.

So funktioniert es

Acht Schritte bis zum fertigen Dokument.

In diesen Schritten fragen wir die Angaben ab, die wir von Ihnen benötigen. Die Brandschutzordnung selbst enthält darüber hinaus alle festen Abschnitte der Teile A, B und C nach DIN 14096 – Ihre Angaben werden an den passenden Stellen eingesetzt. Ein Fortschrittsbalken zeigt Ihnen jederzeit, wo Sie stehen; Sie können zurückblättern und korrigieren, bevor das PDF entsteht. Planen Sie etwa 10 bis 15 Minuten ein.

  1. Grunddaten

    Sie nennen Firmenname, Betriebsteil und Postleitzahl des Standorts und laden auf Wunsch Ihr Logo hoch.

  2. Angaben für Teil A

    Notrufnummer und ob Handfeuermelder, Aufzüge, Löschdecken und Wandhydranten vorhanden sind.

  3. Angaben für Teil B

    Alarmierungsart, Sammelplatz, Löscheinrichtungen und Löschmittel, Explosionsbereiche, Flucht- und Rettungsplan.

  4. Angaben für Teil C

    Alarmierungsablauf im Betrieb und Ansprechpartner mit Rufnummern.

  5. Firmendaten

    Anschrift und Kontakt, so wie sie in der Brandschutzordnung stehen sollen.

  6. Vorschau

    Sie blättern durch Ihr fertiges Dokument und korrigieren bei Bedarf.

  7. Erklärungen

    Beratung, fachliche Prüfung und Brandschutzhelfer: Sie entscheiden, was Sie brauchen.

  8. Download

    Nutzungshinweise bestätigen und das PDF herunterladen.

Vorbereitung

Das sollten Sie vorher zusammentragen.

Der Brand-O-Mat lässt sich in einem Durchgang ausfüllen. Beginnen Sie erst, wenn Ihnen diese Angaben vorliegen – dann kommen Sie ohne Unterbrechung bis zum Download.

  • Firmenlogoals JPG oder PNG, mindestens 600 Pixel breit (bis 2 MB) – optional.
  • Notrufnummermit der Vorwahl zur Amtsholung Ihrer Telefonanlage, zum Beispiel 0-112.
  • Melde- und LöscheinrichtungenHandfeuermelder, Brandmeldeanlage, Feuerlöschertypen und Löschmittel, Wandhydranten, Löschdecken.
  • Alarmierung im BetriebWer wird wie alarmiert, gibt es eine Aufschaltung zur Feuerwehr oder einen Hausalarm?
  • SammelplatzStandort und besondere Regelungen, etwa Sammelplatzleitung oder Besucherlisten.
  • Flucht- und Rettungsplanals PDF, PNG oder JPG (bis 5 MB), falls vorhanden und digital verfügbar – optional.
  • AnsprechpartnerGeschäftsleitung, Technik, Brandschutzbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Brandschutzhelfer – mit Mobilnummern.
  • FirmenanschriftStraße, PLZ, Ort, Telefon, E-Mail und Webseite des Unternehmens.

= Datei zum Hochladen

Kostenfrei – und auf Wunsch geprüft

Was die BfbA zusätzlich für Sie tun kann.

Am Ende des Generators fragen wir Sie, ob Sie Unterstützung wünschen. Wünschen Sie eine Beratung oder Prüfung, übernimmt unser Team Ihr Dokument zur weiteren Bearbeitung.

  • Kostenpflichtig

    Telefonische Beratung

    Fragen zu Inhalten, Aushang oder Umsetzung der Brandschutzordnung besprechen wir mit Ihnen am Telefon oder auf Wunsch auch per Teams-Meeting.

  • Kostenpflichtig

    Prüfung nach DIN 14096

    Eine fachkundige Person (Sachverständige für vorbeugenden Brandschutz) prüft Ihre Brandschutzordnung inhaltlich und formal – zum Beispiel, wenn Behörde, Feuerwehr oder Versicherer das verlangen.

  • Ausbildung

    Brandschutzhelfer

    Mindestens 5 % der Beschäftigten sollen Brandschutzhelfer sein. Wir bilden aus und frischen auf – mit praktischer Löschübung.

    Zur Ausbildung
  • Bestellung

    Externer Brandschutzbeauftragter

    Fehlt im Betrieb eine fachkundige Person, stellen wir Ihnen einen externen Brandschutzbeauftragten zur Seite.

    Zum Brandschutz

Generator

Brandschutzordnung jetzt erstellen.

Alle Angaben werden ausschließlich zur Erstellung Ihrer Brandschutzordnung und – wenn Sie es wünschen – für Beratung, Prüfung oder ein Angebot verwendet. Hochgeladene Dateien werden nach der Erstellung gelöscht.

Starten Sie Ihre Brandschutzordnung.

Halten Sie die Angaben aus der Checkliste bereit. Der Vorgang dauert etwa 10 bis 15 Minuten; Ihre Eingaben bleiben in diesem Browser-Tab erhalten, hochgeladene Dateien müssen nach einem Neuladen erneut ausgewählt werden.

Vielen Dank

Häufige Fragen

Brandschutzordnung nach DIN 14096 – Teile A, B und C.

Antworten auf Basis von Norm, Arbeitsstättenrecht, Bauordnungsrecht und DGUV-Regelwerk. Die Ziffern verweisen auf das Quellenverzeichnis am Ende. Der Normtext selbst ist urheberrechtlich geschützt und wird hier nicht wiedergegeben; er ist über DIN Media zu beziehen.

1. Was ist eine Brandschutzordnung nach DIN 14096?

Die Brandschutzordnung ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, die Brände verhüten sollen. Sie ist ein Instrument des organisatorischen Brandschutzes und gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Teile:

  • Teil A – Aushang für alle Personen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten (auch Besucher und Fremdfirmen).
  • Teil B – Merkblatt oder Broschüre für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten (z. B. Beschäftigte, Bewohner).
  • Teil C – Arbeitsunterlage für Personen, denen besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind (z. B. Geschäftsführung, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).

Der betriebliche Alarmplan kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.

Quellen: 1, 7

2. Welche Normausgabe gilt, und was hat sich 2014 geändert?

Maßgeblich ist die DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“. DIN Media führt sie als aktuelle Ausgabe (16 Seiten). Sie hat die drei früheren Einzelnormen DIN 14096-1, -2 und -3 (Ausgabe 2000-01) in einem Dokument zusammengefasst. Die ASR A2.2 verweist in Abschnitt 7.1 ausdrücklich auf diese Ausgabe.

Praxishinweis: Ältere Brandschutzordnungen, die noch auf „DIN 14096-1 bis -3“ verweisen, sollten bei der nächsten Prüfung auf die Ausgabe 2014-05 umgestellt werden, insbesondere bei Format und Sicherheitszeichen des Teils A (siehe Frage 6).

Quellen: 1, 3

3. Ist eine Brandschutzordnung gesetzlich vorgeschrieben?

Eine pauschale Pflicht für jeden Betrieb gibt es im Arbeitsschutzrecht nicht. Die Landesbehörde KomNet stellt klar, dass arbeitsschutzrechtliche Vorschriften eine Brandschutzordnung „grundsätzlich nicht“ fordern; der Arbeitgeber muss jedoch nach § 10 ArbSchG die Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind, und diese aus der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) ableiten. Zur Festlegung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist die DIN 14096 heranzuziehen.

Die Notwendigkeit einer Brandschutzordnung ergibt sich nach DGUV Information 205-001 „aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Auflagen von Behörden und/oder Versicherungen“. Verbindlich wird sie insbesondere durch:

  • ASR A2.2, Abschnitt 7.1: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall festlegen und dokumentieren; unter bestimmten Voraussetzungen sind sie auszuhängen (Frage 4).
  • Bauordnungsrecht der Länder: Sonderbauvorschriften verlangen Brandschutzordnungen z. B. für Versammlungsstätten und Verkaufsstätten, jeweils im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (Frage 14).
  • Baugenehmigung und Brandschutzkonzept: Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren sind zu beachten.

Quellen: 3, 7, 10, 11, 12, 16, 17, 18

4. Wann muss Teil A ausgehängt werden?

Nach ASR A2.2, Abschnitt 7.1 Absatz 2 sind die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn

  • erhöhte Brandgefährdung vorliegt,
  • der Aushang eines Flucht- und Rettungsplanes nach ASR A2.3 erforderlich ist oder
  • sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind.

Der Aushang kann als Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05 oder als „Regeln für das Verhalten im Brandfall“ im Flucht- und Rettungsplan erfolgen. Ein Flucht- und Rettungsplan ist nach § 4 Abs. 4 ArbStättV aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.

Quellen: 3, 13

5. Was bedeutet „normale“ und „erhöhte“ Brandgefährdung?

Die ASR A2.2 definiert in Abschnitt 3: Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn Wahrscheinlichkeit der Brandentstehung, Geschwindigkeit der Brandausbreitung, frei werdende Stoffe und die Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte mit den Bedingungen einer Büronutzung vergleichbar sind. Erhöhte Brandgefährdung liegt insbesondere vor, wenn entzündbare oder oxidierende Stoffe vorhanden sind, die örtlichen Verhältnisse eine Brandentstehung begünstigen, mit schneller Brandausbreitung oder starker Rauchfreisetzung zu rechnen ist oder Arbeiten mit Brandgefährdung (z. B. Schweißen, Trennschleifen, Farbspritzen) durchgeführt werden.

Die Einstufung erfolgt in der Gefährdungsbeurteilung. Bei erhöhter Brandgefährdung ist der Aushang nach Frage 4 zwingend, und die Benennung eines Brandschutzbeauftragten kann zweckmäßig sein (Frage 12).

Quellen: 2, 3, 4

6. Wie muss Teil A gestaltet sein?

Teil A besteht aus dem Aushang mit schlagwortartigen Anweisungen beziehungsweise Hinweisen und ergänzenden graphischen Sicherheitszeichen zur Brandverhütung und für das Verhalten im Brandfall. Brandschutzdienststellen fassen die Gestaltungsregeln der Norm so zusammen:

  • Format mindestens DIN A4 (nach DIN EN ISO 216); kleinere Formate sind nicht zulässig.
  • Umlaufender, 10 mm breiter roter Rand.
  • Anordnung: links die Schlagworte, mittig Überschriften und Sicherheitszeichen (Symbolhöhe mindestens 10 mm), rechts die Hinweistexte.
  • Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 bzw. ASR A1.3; zusätzliche Sicherheitszeichen sind unzulässig.
  • Reihenfolge und Benennung der Schlagworte und Texte dürfen nicht verändert werden; Nichtzutreffendes (z. B. Hinweis auf einen nicht vorhandenen Löschschlauch) muss entfallen, Zutreffendes (z. B. Handfeuermelder) ist zu ergänzen.
  • Notrufnummer an die interne Telefonanlage anpassen (z. B. Amtsvorwahl „0“).
  • Fremdsprachige Übersetzungen nicht innerhalb des Teils A, sondern als separate Aushänge.

Inhaltlich deckt der Aushang die Schritte Brände verhüten, Brand melden, in Sicherheit bringen und Löschversuch unternehmen ab; dies entspricht den von der DGUV genannten Kerninhalten der Brandschutzunterweisung (Feuerwehr alarmieren, Personen warnen, Gebäude über Fluchtwege verlassen, Sammelstelle aufsuchen, Löschversuch nur ohne Eigengefährdung).

Quellen: 1, 7, 15, 16

7. Wo wird Teil A ausgehängt?

Teil A muss gut sichtbar an Stellen angebracht werden, an denen Personen häufig vorbeigehen oder verweilen, zum Beispiel Gebäudezugänge, Infobereiche, Hallen, Flure, Aufzüge, Treppenräume oder Türinnenseiten von Hotelzimmern und Sitzungsräumen. Ist der Aushang nicht mehr einwandfrei lesbar oder inhaltlich nicht mehr zutreffend, muss er ausgetauscht werden.

Quellen: 15, 16

8. An wen richtet sich Teil B, und wie ist er gegliedert?

Teil B richtet sich an Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten – etwa Beschäftigte, Bewohner oder Beschäftigte von Fremdfirmen mit längerfristigen Arbeiten. Er gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung sowie auf das Verhalten im Brandfall.

Der Inhalt ist in Abschnitte mit folgenden Überschriften in dieser Reihenfolge zu gliedern (a bis m); nicht zutreffende Abschnitte dürfen entfallen:

  1. Einleitung
  2. Brandschutzordnung (Darstellung des Teils A, Aushang)
  3. Brandverhütung
  4. Brand- und Rauchausbreitung
  5. Flucht- und Rettungswege
  6. Melde- und Löscheinrichtungen
  7. Verhalten im Brandfall
  8. Brand melden
  9. Alarmsignale und Anweisungen beachten
  10. In Sicherheit bringen
  11. Löschversuche unternehmen
  12. Besondere Verhaltensregeln
  13. Anhang

Format: A4, A5 oder A6; Schrift und graphische Gestaltung sind freigestellt, graphische Symbole zulässig. Fremdsprachige Übersetzungen sind zulässig, wenn sie sich vom deutschen Text deutlich abheben.

Quellen: 1, 7, 16

9. An wen richtet sich Teil C, und wie ist er gegliedert?

Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen sind, zum Beispiel Geschäftsführung, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer oder Sicherheitsingenieure. Er beschreibt diese Aufgaben und benennt Verantwortliche.

Der Inhalt ist in Abschnitte mit folgenden Überschriften in dieser Reihenfolge zu gliedern (a bis h):

  1. Einleitung
  2. Brandverhütung (Verantwortliche für Brandschutzbestimmungen, Erlaubnis für Arbeiten mit besonderen Gefahren, Unterweisungen)
  3. Meldung und Alarmierungsablauf (Alarmplan: wer alarmiert wen in welcher Reihenfolge, Befugnisse)
  4. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte (Räumung, Betreuung, Betriebsunterbrechung)
  5. Löschmaßnahmen (Aufgaben der Selbsthilfekräfte, Inbetriebnahme nicht selbsttätiger Löschanlagen)
  6. Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr (Brandstelle frei machen, Flächen für die Feuerwehr und Löschwasserentnahme freihalten, Lotsen, Informationen bereithalten)
  7. Nachsorge (Sicherung der Brandstelle in Absprache mit Feuerwehr und Polizei, Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft von Brandschutzeinrichtungen)
  8. Anhang

Format: A4, A5 oder A6, A3 für Pläne und Zeichnungen zulässig; Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 zulässig.

Quellen: 1, 7, 15, 16

10. Wie müssen Teil B und Teil C bekannt gemacht werden?

Nach ASR A2.2, Abschnitt 7.1 sind die Maßnahmen für alle Beschäftigten „durch Auslegen oder in elektronischer Form zugänglich zu machen“, zum Beispiel als Teil B. Die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz sind diesen „gegen Nachweis“ bekannt zu machen, gegebenenfalls auch elektronisch, zum Beispiel als Teil C.

Brandschutzdienststellen empfehlen, Teil B auszuhändigen und die Aushändigung schriftlich zu dokumentieren; Teil C soll den Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben mindestens in Papierform übergeben und der Empfang schriftlich bestätigt werden. Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

Quellen: 3, 7, 16

11. Wie oft muss die Brandschutzordnung geprüft und aktualisiert werden?

Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person (z. B. Brandschutzbeauftragte) zu prüfen. Fachkundig sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.

Unabhängig vom Zweijahresintervall ist eine Anpassung sofort erforderlich, wenn sich Grundlagen ändern. Die DGUV nennt als Anlässe für kürzere Wiederholungen unter anderem Änderungen der Brandschutzordnung, neue Verfahren mit veränderter Brandgefährdung, Umstrukturierungen und Brandereignisse im Betrieb. Für den Alarmplan gilt ausdrücklich: regelmäßig aktualisieren, z. B. bei Änderung von Telefonnummern oder Personalwechsel.

Quellen: 1, 7, 10, 16

12. Brauchen wir einen Brandschutzbeauftragten oder Brandschutzhelfer?

Brandschutzbeauftragte: Die ASR A2.2 wurde im Mai 2025 geändert (GMBl 2025, S. 365). Der frühere Abschnitt 7.4 wurde gestrichen; in Abschnitt 7.1 heißt es nun als Hinweis: Hat der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein; dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber. Die Notwendigkeit zur Bestellung kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Beispiele sind Versammlungsstätten und Verkaufsstätten (Frage 14). Aufgaben, Qualifikation und Bestellung regelt die DGUV Information 205-003; dazu gehört auch das Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung.

Brandschutzhelfer: Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Die ASR A2.2 konkretisiert: Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Mehr Brandschutzhelfer können bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung erforderlich sein; Schichtbetrieb und Abwesenheiten sind zu berücksichtigen. Zur fachkundigen Unterweisung gehören praktische Löschübungen; bei normaler Brandgefährdung hat sich eine Wiederholung alle 2 bis 5 Jahre bewährt.

Quellen: 2, 3, 5, 8, 9, 12, 17, 18

13. Welche Rolle spielt die Brandschutzordnung bei der Unterweisung?

Nach § 6 Abs. 3 ArbStättV muss sich die Unterweisung der Beschäftigten auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge; sie findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt und ist mindestens jährlich zu wiederholen. Die ASR A2.2 verlangt die Unterweisung über die nach Abschnitt 7.1 festgelegten Maßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach mindestens einmal jährlich.

Die DGUV benennt die Brandschutzordnung ausdrücklich als Grundlage der Unterweisung: Teil A und B für das Verhalten im Brandfall aller Beschäftigten, Teil C für die Ausbildung der Brandschutzhelfer. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Quellen: 3, 7, 9, 14

14. Welche Besonderheiten gelten für Sonderbauten wie Versammlungs- und Verkaufsstätten?

Für bestimmte Sonderbauten schreibt das Landesbauordnungsrecht eine Brandschutzordnung unmittelbar vor. Beispiel NRW: Der Betreiber einer Versammlungsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen; darin sind die Erforderlichkeit und Aufgaben von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzkräften sowie die Maßnahmen zur schnellen und geordneten Räumung unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen festzulegen. Verkaufsstätten mit mehr als 2 000 m² Verkaufsfläche müssen ebenfalls im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufstellen und Brandschutzbeauftragte sowie Selbsthilfekräfte bestellen.

Vergleichbare Regelungen enthalten die Versammlungs- und Verkaufsstättenverordnungen der übrigen Länder. Brandschutzdienststellen empfehlen generell, Brandschutzordnungen mit ihnen abzustimmen. Welche Vorschrift konkret gilt, hängt vom Bundesland und von der Baugenehmigung ab.

Quellen: 15, 17, 18

15. Was unterscheidet die Brandschutzordnung von Flucht- und Rettungsplan, Feuerwehrplan und Alarmplan?
  • Flucht- und Rettungsplan (§ 4 Abs. 4 ArbStättV, ASR A2.3): grafische Darstellung der Fluchtwege, Sammelstellen sowie Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen, lagerichtig ausgehängt; er ist erforderlich, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und es ist nach ihm zu üben.
  • Feuerwehrplan (DIN 14095): Begriff des Baurechts; Planunterlage für den Einsatz der Feuerwehr, die im Baugenehmigungsverfahren gefordert werden kann.
  • Alarmplan: legt fest, welche Personen und Institutionen im Brandfall alarmiert oder informiert werden; er kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.
  • Brandschutzordnung (DIN 14096): textliche Verhaltens- und Organisationsregelung in den Teilen A, B und C. Sie ersetzt keine der genannten Unterlagen und keine Gefährdungsbeurteilung.

Auf Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne sind regelmäßig Evakuierungsübungen durchzuführen.

Quellen: 1, 7, 10, 11, 13

16. Darf die Brandschutzordnung elektronisch bereitgestellt werden?

Für Teil B lässt die ASR A2.2 das Zugänglichmachen „durch Auslegen oder in elektronischer Form“ ausdrücklich zu; Teil C ist gegen Nachweis bekannt zu machen, „gegebenenfalls auch elektronisch“. Brandschutzdienststellen nennen für Teil B Merkblätter, Broschüren oder die elektronische Form, raten für Teil C aber zur Übergabe mindestens in Papierform. Teil A bleibt als physischer Aushang nach den Gestaltungsregeln der Norm erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Frage 4 vorliegen.

Quellen: 3, 15, 16

17. Wer ist für die Brandschutzordnung verantwortlich?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber bzw. der Betreiber der baulichen Anlage. Er trägt nach DGUV Information 205-001 die Verantwortung für das Erreichen der Schutzziele und für die Brandschutzorganisation; die Verhütung von Bränden ist Gemeinschaftsaufgabe aller Beschäftigten. Brandschutzbeauftragte beraten und unterstützen; die Erstellung und Fortschreibung der Brandschutzordnung gehört zu ihrem Aufgabenkatalog, die Freigabe bleibt beim Unternehmer. Die DGUV-Checkliste zum betrieblichen Brandschutz fragt entsprechend: „Ist die Brandschutzordnung Teil A, B und C vorhanden und aktuell?“

Quellen: 6, 7, 8

Diese FAQ gibt den Stand der genannten Quellen zum Zeitpunkt der Quellenprüfung (Oktober 2026) wieder und ersetzt weder die Gefährdungsbeurteilung noch die Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle oder eine rechtliche Beratung im Einzelfall. Landesrechtliche Vorschriften können abweichen.

Quellenverzeichnis

Alle Quellen wurden im Oktober 2026 abgerufen.

  1. DIN Media: DIN 14096:2014-05 „Brandschutzordnung – Regeln für das Erstellen und das Aushängen“ – www.dinmedia.de (öffnet in neuem Tab)
  2. BAuA: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 – www.baua.de (öffnet in neuem Tab)
  3. ASR A2.2, Abschnitt 7 „Organisation des betrieblichen Brandschutzes“ (Volltext, BGN Branchenwissen) – vorschriften.bgn-branchenwissen.de (öffnet in neuem Tab)
  4. ASR A2.2, Abschnitt 3 „Begriffsbestimmungen“ (Volltext, BGN Branchenwissen) – vorschriften.bgn-branchenwissen.de (öffnet in neuem Tab)
  5. BAuA: Dritte Änderung der ASR A2.2 (Mai 2025) – www.baua.de (öffnet in neuem Tab)
  6. DGUV Information 205-001 „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, Ausgabe 12/2020 (DGUV Publikationen) – publikationen.dguv.de (öffnet in neuem Tab)
  7. DGUV Information 205-001, Abschnitte 9.1, 9.3 und 9.4 (Volltext) – www.umwelt-online.de (öffnet in neuem Tab)
  8. DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“ – publikationen.dguv.de (öffnet in neuem Tab)
  9. DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“ – publikationen.dguv.de (öffnet in neuem Tab)
  10. KomNet (Landesinstitut für Arbeitsgestaltung NRW): Braucht jedes Unternehmen eine Brandschutzordnung? (Dialog 44253) – www.komnet.nrw.de (öffnet in neuem Tab)
  11. KomNet: Welche Gesetze, Verordnungen, Richtlinien fordern eine Brandschutzordnung? (Dialog 5192) – www.komnet.nrw.de (öffnet in neuem Tab)
  12. § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
  13. § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
  14. § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Unterweisung der Beschäftigten – www.gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
  15. Brandschutzdienststelle Landkreis Oder-Spree: Merkblatt zur Erstellung einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 – www.landkreis-oder-spree.de (öffnet in neuem Tab)
  16. Stadt Neuss, Amt für Brandschutz und Rettungswesen: Leitfaden 60.11 „Brandschutzordnung in Anlehnung an die DIN 14096“, Stand 10/2018 – www.neuss.de (öffnet in neuem Tab)
  17. Sonderbauverordnung NRW, § 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne (Versammlungsstätten) – recht.nrw.de (öffnet in neuem Tab)
  18. Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten NRW (VkVO) – recht.nrw.de (öffnet in neuem Tab)

Direkter Kontakt

Fragen zum Brandschutz in Ihrem Betrieb?

Unser Team berät Sie zu Brandschutzordnung, Brandschutzhelfern und Brandschutzbeauftragten – telefonisch oder über das Kontaktformular.