Ratgeber Inklusion im Betrieb

Inklusions­beauftragter des Arbeitgebers: Pflicht, Bestellung und Aufgaben nach § 181 SGB IX

Was das Gesetz verlangt, wie Bestellung und Meldung ablaufen, welche Pflichten der Inklusionsbeauftragte im Blick behalten muss – und wie die Qualifikation gelingt.

Ratgeber von Mike Maiwald, Fachkraft für Arbeitssicherheit · Stand

Kurzantwort: Nach § 181 SGB IX bestellt der Arbeitgeber eine/n Inklusionsbeauftragte/n, die/der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt – ohne Mindestbetriebsgröße. Die Person wird Agentur für Arbeit und Integrationsamt unverzüglich gemeldet (§ 163 Abs. 8), soll nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein und achtet darauf, dass die Arbeitgeberpflichten aus Teil 3 SGB IX eingehalten werden. Eine bestimmte Ausbildung ist nicht vorgeschrieben, Schulungen sind aber gesetzlich vorgesehen (§ 185 Abs. 2).

Wer muss einen Inklusionsbeauftragten bestellen?

§ 181 Satz 1 SGB IX ist kurz: „Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.“ Eine Mindestzahl an Beschäftigten nennt das Gesetz nicht – anders als bei der Beschäftigungspflicht (ab 20 Arbeitsplätzen, § 154) oder der Schwerbehindertenvertretung (ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten, § 177).

Praktisch wird die Pflicht, sobald Ihr Betrieb schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt oder Bewerbungen von ihnen erhält: Dann greifen die Arbeitgeberpflichten aus Teil 3 des SGB IX, und genau auf deren Einhaltung soll der Inklusionsbeauftragte achten (§ 181 Satz 3). Für Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen gehört die Bestellung ohnehin zum Pflichtprogramm, weil hier Beschäftigungsquote, jährliche Anzeige und meist auch eine Schwerbehindertenvertretung zusammenkommen.

Wichtig für die Rollenverteilung: Der Inklusionsbeauftragte vertritt die Arbeitgeberseite. Die Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten. Beide Funktionen darf nicht dieselbe Person ausüben.

Bestellung und Meldung: So gehen Sie vor

  1. Person auswählen. Das Gesetz schreibt keine Qualifikation vor. Die Person soll „nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein“ (§ 181 Satz 2). Sie braucht Entscheidungsnähe zur Geschäftsleitung, weil sie den Arbeitgeber verantwortlich vertritt – in der Praxis sind es Personalverantwortliche, Betriebs- oder Standortleitungen. Bei mehreren Standorten oder vielen schwerbehinderten Beschäftigten können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden.
  2. Schriftlich bestellen. Eine Form verlangt § 181 nicht; eine schriftliche Bestellung mit Aufgabenbeschreibung und Datum ist aber der übliche Nachweis gegenüber Integrationsamt, Agentur für Arbeit und Betriebsrat.
  3. Unverzüglich melden. Nach § 163 Abs. 8 SGB IX benennen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt ihre Inklusionsbeauftragten unverzüglich nach der Bestellung (ebenso die Vertrauenspersonen nach ihrer Wahl). Die Integrationsämter stellen dafür ein Meldeformular bereit.
  4. Im Betrieb bekannt machen. Beschäftigte, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat müssen wissen, wer die Funktion hat – sie ist die Ansprechstelle für alle Fragen rund um Behinderung im Betrieb (§ 182).
  5. Schulen. Die Aufgabe verlangt Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts; dazu unten mehr.

Aufgaben nach § 181 Satz 3 SGB IX – was konkret dahintersteckt

Der Inklusionsbeauftragte „achtet vor allem darauf, dass die dem Arbeitgeber nach diesem Teil obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden“. Diese Pflichten stehen in Teil 3 des SGB IX; die wichtigsten im Betriebsalltag:

Pflicht des ArbeitgebersGrundlageRolle des Inklusionsbeauftragten
Bei jeder freien Stelle prüfen, ob sie mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann; Agentur für Arbeit früh einschalten; Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat beteiligen, Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unverzüglich weitergeben§ 164 Abs. 1Verfahren im Recruiting verankern und einhalten lassen
Keine Benachteiligung wegen der Behinderung (Einzelheiten im AGG)§ 164 Abs. 2Ansprechstelle bei Beschwerden, Führungskräfte sensibilisieren
Behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsumfeld, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit; technische Arbeitshilfen; bevorzugte Berücksichtigung bei Weiterbildung; Teilzeit, wenn die Behinderung es erfordert§ 164 Abs. 4 und 5Anträge bündeln, Förderung über Integrationsamt und Agentur für Arbeit organisieren
Bei personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt einschalten§ 167 Abs. 1Verfahren nach § 167 Abs. 1 anstoßen, bevor es um eine Kündigung geht
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in zwölf Monaten – bei schwerbehinderten Beschäftigten unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung§ 167 Abs. 2BEM-Verfahren begleiten; häufig gemeinsam mit dem BEM-Beauftragten
Beschäftigungsquote erfüllen, Verzeichnis führen, jährliche Anzeige an die Agentur für Arbeit, Ausgleichsabgabe zahlen§§ 154, 160, 163Zahlen im Blick behalten, Anzeige vorbereiten
Eng mit Schwerbehindertenvertretung und Betriebs- oder Personalrat zusammenarbeiten; Ansprechpartner für Agentur für Arbeit und Integrationsamt§ 182Das ist die Kernrolle: Bindeglied zwischen Betrieb und Behörden

Bei Kündigungen schwerbehinderter Beschäftigter ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nötig (§§ 168 ff.). Auch dieses Verfahren läuft über den Inklusionsbeauftragten.

Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe im Überblick

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen (§ 154 Abs. 1). Für kleinere Arbeitgeber gilt eine Staffel: unter 40 Arbeitsplätzen ein schwerbehinderter Mensch, unter 60 Arbeitsplätzen zwei.

Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz fällt eine Ausgleichsabgabe an (§ 160). Sie ist nach der erreichten Beschäftigungsquote in vier Stufen gestaffelt – am höchsten, wenn gar kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird – und wird jährlich zusammen mit der Anzeige nach § 163 an das Integrationsamt gezahlt. Die Beträge werden regelmäßig an die Bezugsgröße angepasst; die aktuellen Werte nennt Ihr § 160 SGB IX bzw. das zuständige Integrationsamt. Die Anzeige mit dem Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten ist bis zum 31. März für das Vorjahr abzugeben (§ 163 Abs. 2).

Was passiert ohne Inklusionsbeauftragten?

Ein eigenes Bußgeld allein für die unterlassene Bestellung sieht § 238 SGB IX nicht vor. Die Bußgeldvorschrift knüpft aber an die Pflichten an, auf die der Inklusionsbeauftragte achten soll: Verstöße gegen Anzeige-, Verzeichnis- und Auskunftspflichten (§ 163), gegen die Beteiligungspflichten bei der Stellenbesetzung (§ 164) und gegen die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (§ 178) können mit bis zu 10.000 € geahndet werden.

Daneben wiegt das Praktische: Ohne benannte Person fehlt dem Betrieb der Ansprechpartner, den Integrationsamt und Agentur für Arbeit nach § 182 Abs. 2 erwarten – bei Förderanträgen, im Verfahren nach § 167 Abs. 1 und im BEM und spätestens im Zustimmungsverfahren vor einer Kündigung. Fehler in diesen Verfahren sind teurer als jede Bestellung.

Qualifikation: Was Inklusionsbeauftragte wissen müssen

Eine vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. Das Gesetz geht aber davon aus, dass die Person ihre Aufgabe sachkundig wahrnimmt: § 185 Abs. 2 SGB IX zählt „Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber“ ausdrücklich zu den Aufgaben der Integrationsämter. Inhaltlich geht es um das Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX), das Zusammenspiel mit Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat, Fördermöglichkeiten, das Verfahren nach § 167 Abs. 1 und das BEM sowie das Kündigungsschutzverfahren.

Für Unternehmen, die die Qualifikation zeitlich flexibel und ohne Reise erledigen wollen, bietet die BfbA Akademie die Ausbildung zum Inklusionsbeauftragten als Onlinekurs: etwa 8–10 Stunden, 90 Tage Zugang, Start jederzeit, Teilnahmebescheinigung. Mehrere Beschäftigte lassen sich in einer Buchung anmelden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Inklusionsbeauftragten

Gilt die Pflicht auch für Kleinbetriebe unter 20 Beschäftigten?

Dem Wortlaut nach ja – § 181 SGB IX nennt keine Mindestgröße. Praktische Bedeutung hat die Bestellung, sobald schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen beschäftigt werden oder sich bewerben. Die Beschäftigungspflicht mit Quote und Ausgleichsabgabe beginnt dagegen erst ab 20 Arbeitsplätzen (§ 154 SGB IX).

Muss der Inklusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein?

Nein. § 181 Satz 2 SGB IX ist eine Soll-Vorschrift: Die Person soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Gibt es keine geeignete schwerbehinderte Person, bestellt der Arbeitgeber eine andere.

Worin unterscheidet er sich von der Schwerbehindertenvertretung?

Der Inklusionsbeauftragte vertritt den Arbeitgeber (§ 181 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung wird von den schwerbehinderten Beschäftigten gewählt, sobald wenigstens fünf von ihnen nicht nur vorübergehend im Betrieb beschäftigt sind (§ 177 SGB IX), und vertritt deren Interessen. Beide arbeiten nach § 182 eng zusammen, sind aber Gegenüber, nicht dieselbe Stelle.

Muss die Bestellung gemeldet werden?

Ja. Nach § 163 Abs. 8 SGB IX benennen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt ihre Inklusionsbeauftragten unverzüglich nach der Bestellung. Die Integrationsämter stellen dafür ein Formular bereit.

Droht ein Bußgeld, wenn kein Inklusionsbeauftragter bestellt ist?

Für die Bestellung selbst nicht – § 238 SGB IX enthält dafür keinen Tatbestand. Bußgelder bis 10.000 € gibt es für Verstöße gegen die Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 163), die Beteiligungspflichten bei der Stellenbesetzung (§ 164) und die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (§ 178) – also genau die Pflichten, auf die der Inklusionsbeauftragte achten soll.

Welche Schulung braucht ein Inklusionsbeauftragter?

Vorgeschrieben ist keine. § 185 Abs. 2 SGB IX nennt Schulungen für Inklusionsbeauftragte als Aufgabe der Integrationsämter; daneben gibt es Angebote von Bildungsträgern. Die BfbA Akademie bietet die Ausbildung als Onlinekurs mit 90 Tagen Zugang und Teilnahmebescheinigung an.

Inklusionsbeauftragte/r werden – Onlinekurs der BfbA Akademie

580 € netto je Teilnehmer – etwa 8–10 Stunden, Start jederzeit, 90 Tage Zugang, Teilnahmebescheinigung. Für Unternehmen und Einrichtungen; mehrere Beschäftigte in einer Buchung.