Ratgeber Gefahrstoffe im Betrieb
Gefahrstoffbeauftragter: Pflicht, Bestellung und Aufgaben nach der Gefahrstoffverordnung
Ob Sie einen Gefahrstoffbeauftragten bestellen müssen, welche Pflichten die GefStoffV dem Arbeitgeber tatsächlich auferlegt, was die Funktion im Betrieb leistet und wie die Fachkunde gelingt.
Kurzantwort: Die Gefahrstoffverordnung schreibt keinen Gefahrstoffbeauftragten vor. Sie verpflichtet den Arbeitgeber aber zu einer fachkundigen Gefährdungsbeurteilung (§ 6 Abs. 1 und 11), einem Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12), schriftlichen Betriebsanweisungen und jährlichen, dokumentierten Unterweisungen (§ 14). Wer diese Aufgaben bündelt, ist der Gefahrstoffbeauftragte – freiwillig bestellt, in Betrieben mit relevanten Gefahrstoffen üblich. Verstöße kosten bis zu 50.000 € (§ 22 GefStoffV, § 26 ChemG).
Ist ein Gefahrstoffbeauftragter Pflicht?
Nein – die Gefahrstoffverordnung kennt den Begriff nicht. Anders als beim Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX) oder beim Abfallbeauftragten (§ 59 KrWG) gibt es keine Vorschrift „Der Arbeitgeber bestellt einen Gefahrstoffbeauftragten“. Verpflichtet ist der Arbeitgeber selbst, und zwar zu einer ganzen Reihe konkreter Aufgaben, sobald im Betrieb Gefahrstoffe verwendet werden oder bei Tätigkeiten entstehen können (§ 6 Abs. 1 GefStoffV).
Genau daraus entsteht die Funktion in der Praxis: Jemand muss die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe fachkundig erstellen, das Gefahrstoffverzeichnis führen, Betriebsanweisungen schreiben und die jährliche Unterweisung organisieren. Wer diese Aufgaben gebündelt übernimmt, ist der Gefahrstoffbeauftragte des Betriebs – eine freiwillige, aber in Werkstätten, Laboren, Reinigung, Pflege, Druck, Lackiererei oder Lager fast immer sinnvolle Bestellung.
Welche Pflichten die GefStoffV dem Arbeitgeber auferlegt
| Pflicht | Grundlage | Was konkret verlangt wird |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe | § 6 Abs. 1 GefStoffV | Vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen, ob Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen; Gefährdungen nach Stoffeigenschaften, Exposition, Ersatzmöglichkeiten und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen beurteilen |
| Nur fachkundig durchführen | § 6 Abs. 11 GefStoffV | „Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.“ Fehlt die Fachkunde im Betrieb, muss sich der Arbeitgeber beraten lassen – fachkundig sind insbesondere Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt |
| Gefahrstoffverzeichnis | § 6 Abs. 12 GefStoffV | Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe mit Bezeichnung, Einstufung, Mengenbereich, Arbeitsbereich und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt; den Beschäftigten zugänglich. Entfällt nur bei ausschließlich geringer Gefährdung |
| Dokumentation | § 6 Abs. 8 GefStoffV | Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und festgelegte Schutzmaßnahmen schriftlich festhalten |
| Betriebsanweisung | § 14 Abs. 1 GefStoffV | Schriftlich, verständlich, arbeitsbereichsbezogen: Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen und Notfällen; bei jeder maßgeblichen Änderung aktualisieren |
| Unterweisung | § 14 Abs. 2 GefStoffV | Mündlich anhand der Betriebsanweisung, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, einschließlich allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung; Inhalt und Zeitpunkt schriftlich, von den Beschäftigten unterschrieben |
Dazu kommen die Schutzmaßnahmen der §§ 7 bis 13 (Rangfolge Ersatz – technisch – organisatorisch – persönlich, Lagerung, Hygiene, Brand- und Explosionsschutz) und die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für bestimmte Stoffe und Tätigkeiten.
Aufgaben des Gefahrstoffbeauftragten im Betrieb
- Bestandsaufnahme: Welche Stoffe und Gemische sind da, in welchen Mengen, wo – Sicherheitsdatenblätter beschaffen und das Gefahrstoffverzeichnis anlegen und pflegen.
- Gefährdungsbeurteilung: Je Tätigkeit beurteilen, Ersatzstoffe prüfen, Schutzmaßnahmen festlegen und ihre Wirksamkeit kontrollieren – gemeinsam mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, wenn die eigene Fachkunde nicht reicht (§ 6 Abs. 11).
- Betriebsanweisungen erstellen und aktuell halten; Unterweisungen planen, durchführen oder begleiten und dokumentieren.
- Lagerung und Kennzeichnung nach GHS/CLP im Blick behalten, Zusammenlagerung, Auffangwannen, Lüftung, Brandschutz.
- Vorsorge koordinieren: Pflicht- und Angebotsvorsorge mit dem Betriebsarzt abstimmen.
- Ansprechpartner für Beschäftigte, Führungskräfte, Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft bei Fragen zu Gefahrstoffen.
Bestellung: Wer eignet sich und wie wird bestellt?
Weil die Bestellung freiwillig ist, gibt es keine Formvorschrift. Bewährt hat sich eine schriftliche Bestellung mit Aufgabenbeschreibung, Befugnissen (z. B. Beschaffung neuer Stoffe nur nach Freigabe) und Zeitbudget – so ist für Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft nachvollziehbar, wer die Gefahrstoffthemen verantwortet. Die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Geeignet sind Personen mit Nähe zu den Tätigkeiten: Meister, Laborleitung, Betriebsleitung, Einkauf oder Lager. Die Gefährdungsbeurteilung selbst darf nur fachkundig erstellt werden (§ 6 Abs. 11); dafür braucht der Gefahrstoffbeauftragte entweder eigene Fachkunde oder die Zusammenarbeit mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.
Was ein fehlendes Gefahrstoffmanagement kostet
§ 22 GefStoffV stuft zahlreiche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ein, darunter: Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht vollständig dokumentiert (§ 6 Abs. 8), Gefahrstoffverzeichnis nicht geführt (§ 6 Abs. 12), Betriebsanweisung nicht zugänglich gemacht (§ 14 Abs. 1), Beschäftigte nicht mündlich unterwiesen (§ 14 Abs. 2). Die Geldbuße richtet sich nach § 26 Chemikaliengesetz und beträgt für Verstöße gegen Beschäftigtenschutz-Verordnungen bis zu 50.000 €. Wer durch einen solchen Verstoß Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar (§ 22 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. § 27 ChemG).
Welche Regelsätze die Behörden bei Arbeitsstätten-Verstößen ansetzen, zeigt unser Bußgeldkatalog Arbeitsschutz; die Aufbewahrung von Expositionsverzeichnis und Unterweisungsnachweisen behandelt der Ratgeber Aufbewahrungsfristen.
Qualifikation: Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte
Eine staatlich vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht – wohl aber die Anforderung der Fachkunde für die Gefährdungsbeurteilung. Ein Fachkundelehrgang vermittelt, was dafür nötig ist: Aufbau der Gefahrstoffverordnung, Einstufung und Kennzeichnung nach CLP, Sicherheitsdatenblätter und REACH, Schutzmaßnahmen-Rangfolge, Lagerung, Betriebsanweisung und Unterweisung.
Die BfbA Akademie bietet die Ausbildung zum Gefahrstoffbeauftragten als Onlinekurs an: etwa 8–10 Stunden, 90 Tage Zugang, Start jederzeit, Abschlussprüfung und Teilnahmebescheinigung. Mehrere Beschäftigte lassen sich in einer Buchung anmelden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Gefahrstoffbeauftragten
Ab wie vielen Beschäftigten braucht man einen Gefahrstoffbeauftragten?
Es gibt keine Schwelle, weil es keine Bestellpflicht gibt. Die Pflichten der Gefahrstoffverordnung (Gefährdungsbeurteilung, Verzeichnis, Betriebsanweisung, Unterweisung) gelten ab dem ersten Beschäftigten, sobald Gefahrstoffe verwendet werden oder entstehen. Ob Sie dafür eine Person benennen, entscheiden Sie – empfehlenswert ist es überall dort, wo Gefahrstoffe über die geringe Gefährdung hinausgehen.
Kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgabe übernehmen?
Ja. § 6 Abs. 11 GefStoffV nennt die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt ausdrücklich als fachkundig für die Gefährdungsbeurteilung. In vielen Betrieben arbeitet ein betriebsinterner Gefahrstoffbeauftragter mit der externen Fachkraft zusammen: Er kennt die Stoffe und Abläufe vor Ort, sie bringt die Fachkunde ein.
Wie oft muss zu Gefahrstoffen unterwiesen werden?
Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Beschäftigten unterschrieben.
Muss das Gefahrstoffverzeichnis auch bei wenigen Stoffen geführt werden?
Das Verzeichnis nach § 6 Abs. 12 GefStoffV ist Pflicht, sobald Gefahrstoffe verwendet werden. Es entfällt nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten eine ausschließlich geringe Gefährdung ergibt – etwa bei haushaltsüblichen Mengen üblicher Reinigungsmittel.
Welche Bußgelder drohen?
Nach § 22 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Chemikaliengesetz bis zu 50.000 € je Verstoß, zum Beispiel für eine fehlende Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, ein fehlendes Gefahrstoffverzeichnis oder unterlassene Unterweisungen. Bei konkreter Gefährdung von Personen kommt Strafbarkeit nach § 27 ChemG hinzu.
Gefahrstoffbeauftragte/r werden – Fachkundelehrgang online
870 € netto je Teilnehmer – etwa 8–10 Stunden, Start jederzeit, 90 Tage Zugang, Abschlussprüfung und Teilnahmebescheinigung. Für Unternehmen; mehrere Beschäftigte in einer Buchung.