Ratgeber Arbeitsschutz
Bußgeldkatalog Arbeitsschutz: Was Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung kosten
Die aktuellen Regelsätze der Länderbehörden (LASI LV 56, 3. Auflage September 2026) im Überblick – mit Tabelle, Bemessung und Link zum vollständigen Katalog.
Kurzantwort: Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung kosten bis 5.000 € je Verstoß (§ 25 ArbSchG). Nach dem aktuellen LASI-Katalog (September 2026) liegen die Regelsätze für eine fehlende Gefährdungsbeurteilung, eine fehlende Unterweisung und versperrte oder mangelhafte Fluchtwege jeweils bei 5.000 €, für fehlendes Erste-Hilfe-Material bei 500 € – bei Fahrlässigkeit jeweils die Hälfte.
Welcher Rahmen gilt
Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 ArbStättV. Nach § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz kann jeder dieser Verstöße mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde, sind bis 30.000 € möglich. Gefährdet eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten, ist sie strafbar (§ 9 Abs. 2 ArbStättV, § 26 ArbSchG).
Damit die Aufsichtsbehörden der Länder einheitlich vorgehen, legt der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Regelsätze fest: die LASI-Veröffentlichung LV 56 „Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung“, aktuell in der 3. überarbeiteten Auflage vom September 2026. Gegenüber früheren Auflagen sind die Regelsätze deutlich gestiegen, neu aufgenommen sind unter anderem Bildschirmarbeit, Unterkünfte und die Unterweisung.
Regelsätze für Arbeitsstätten (Auswahl)
| Verstoß | Grundlage ArbStättV | Regelsatz |
|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert | § 3 Abs. 3 | 5.000 € |
| Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | § 6 Abs. 4 | 5.000 € |
| Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft oder ungeeignet | § 3a, Anhang 2.3 | 5.000 € |
| Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge nicht freigehalten (z. B. verstellt oder verschlossen) | § 4 Abs. 4 | 5.000 € |
| Arbeiten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr nicht eingestellt | § 4 Abs. 1 | 5.000 € |
| Verkehrswege mangelhaft oder ungeeignet | § 3a, Anhang 1.8 | 5.000 € |
| Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen und Notausgängen fehlt oder unzureichend | § 3a, Anhang 2.3 | 4.000 € |
| Toilettenraum oder Toilettenkabine nicht bereitgestellt | § 3a, Anhang 4.1 | 3.000 € |
| Pausenraum oder Pausenbereich fehlt oder unzureichend | § 3a, Anhang 4.2 | 3.000 € |
| Mittel der Brandbekämpfung fehlen oder ungeeignet / unzureichend | § 3a, Anhang 2.2 | 2.000 € / 1.000 € |
| Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung fehlt oder unzureichend | § 3a, Anhang 3.4 | 2.000 € |
| Raumtemperatur nicht gesundheitlich zuträglich | § 3a, Anhang 3.5 | 2.000 € |
| Bildschirmarbeit: Erholungszeiten nicht gewährt, Bildschirmgerät oder Arbeitsplatz ungeeignet | § 3a, Anhang 6 | 2.000 € |
| Einrichtungen zur Ersten Hilfe (z. B. Meldeeinrichtung, Rettungsgerät) fehlen oder unzureichend | § 4 Abs. 5 | 2.000 € |
| Mittel zur Ersten Hilfe (z. B. Verbandmaterial) fehlen oder unzureichend | § 4 Abs. 5 | 500 € |
Quelle: LASI LV 56, 3. Auflage (September 2026), Abschnitt 3.1. Für Baustellen gelten ergänzende Tatbestände (Abschnitt 3.2), etwa fehlende Schutzmaßnahmen gegen Absturz mit 5.000 €.
Wie die Behörde die Geldbuße bemisst
Die Regelsätze gehen von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Umständen aus. Bei Fahrlässigkeit legt die Behörde die Hälfte zugrunde (§ 17 Abs. 2 OWiG). Sie kann den Betrag mindern – etwa bei Einsicht oder geringer Betriebsgröße – oder erhöhen, zum Beispiel bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren, Uneinsichtigkeit oder wirtschaftlichem Vorteil durch den Verstoß. Mehrere selbstständige Verstöße werden einzeln festgesetzt und addiert; dann kann die Summe über 5.000 € liegen.
Bei geringfügigen Verstößen kann es bei einer Verwarnung bleiben, gegebenenfalls mit Verwarnungsgeld von 5 bis 55 € (§ 56 OWiG).
So vermeiden Sie die teuersten Verstöße
Die höchsten Regelsätze betreffen Dinge, die sich mit einer ordentlichen Grundbetreuung erledigen lassen: eine aktuelle, dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung vor Arbeitsbeginn, freie und gekennzeichnete Fluchtwege und eine funktionierende Erste Hilfe. Genau dabei unterstützen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – im Kleinbetrieb ohne feste Einsatzzeiten (Ratgeber Arbeitsschutz im Kleinbetrieb).
Den vollständigen Bußgeldkatalog finden Sie beim LASI
LV 56 beim Länderausschuss für Arbeitsschutz (LASI) öffnen (öffnet in neuem Tab)
Der Katalog ist eine verwaltungsinterne Handlungsanleitung für die Aufsichtsbehörden der Länder und nicht abschließend. Maßgeblich sind die geltende Fassung der ArbStättV und das Ermessen der Behörde im Einzelfall.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Bußgeldern im Arbeitsschutz
Was kostet ein versperrter Fluchtweg?
Der LASI-Regelsatz für nicht freigehaltene Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge liegt seit der 3. Auflage von LV 56 (September 2026) bei 5.000 € bei vorsätzlichem Handeln; bei Fahrlässigkeit wird von der Hälfte ausgegangen.
Was droht ohne Gefährdungsbeurteilung?
Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat einen Regelsatz von 5.000 €. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten (§§ 5, 6 ArbSchG).
Wie hoch ist das Bußgeld nach Arbeitsschutzgesetz höchstens?
Für Verstöße gegen eine Arbeitsschutzverordnung wie die ArbStättV bis 5.000 € je Verstoß, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Behörde bis 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Ein wirtschaftlicher Vorteil kann zusätzlich abgeschöpft werden.
Was ist LV 56?
Die LASI-Veröffentlichung Nr. 56 „Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung“, aktuell 3. überarbeitete Auflage vom September 2026, mit Regelsätzen für Arbeitsstätten und ergänzend für Baustellen.
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