Ratgeber Arbeitsschutz

Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz: Wie lange welche Unterlagen aufbewahrt werden

Gesetzliche Fristen mit Rechtsgrundlage – und unsere Empfehlung, wo das Gesetz schweigt.

Ratgeber von Mike Maiwald, Fachkraft für Arbeitssicherheit · Stand

Kurzantwort: Fest vorgeschrieben sind unter anderem: Verbandbuch 5 Jahre, Verzeichnis zu krebserzeugenden Gefahrstoffen 40 Jahre, Lärmmessungen 30 Jahre, Biostoff-Verzeichnis Schutzstufe 3/4 10 Jahre, Mutterschutz-Unterlagen 2 Jahre. Die Vorsorgekartei wird bis zum Ende der Beschäftigung geführt und dann gelöscht. Für Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilungen gibt es keine gesetzliche Frist – die DGUV empfiehlt für Unterweisungen mindestens zwei, besser drei Jahre.

Gesetzlich festgelegte Fristen

DokumentAufbewahrungRechtsgrundlage
Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Verbandbuch)5 Jahre§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1
Vorsorgekartei (dass, wann und aus welchem Anlass Vorsorge stattfand)bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach löschen; der Beschäftigte erhält eine Kopie§ 3 Abs. 4 ArbMedVV
Verzeichnis der Beschäftigten mit Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen (Kat. 1A/1B)40 Jahre nach Ende der Exposition§ 10a Abs. 2 GefStoffV
dasselbe für reproduktionstoxische Gefahrstoffe (Kat. 1A/1B)5 Jahre nach Ende der Exposition§ 10a Abs. 2 GefStoffV
Verzeichnis der Beschäftigten mit Tätigkeiten mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4mindestens 10 Jahre nach Ende der Tätigkeit§ 7 Abs. 3 BioStoffV
Messergebnisse Lärm und Vibrationmindestens 30 Jahre§ 4 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV
Unterlagen zu schwangeren und stillenden Beschäftigten, einschließlich Ergebnis der Beurteilung nach § 10 MuSchGmindestens 2 Jahre nach der letzten Eintragung§ 27 Abs. 5 MuSchG
Arbeitszeitaufzeichnungen von Kraftfahrernmindestens 2 Jahre§ 21a Abs. 7 ArbZG
Entgeltunterlagen, dazu gehören auch Angaben zur Arbeitsunfähigkeit für die Entgeltfortzahlungbis zum Ende des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung der Rentenversicherung§ 28f Abs. 1 SGB IV
Sicherheitsdatenblätter und weitere Informationen zu verwendeten Stoffenmindestens 10 Jahre nach der letzten VerwendungArt. 36 REACH-Verordnung
Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittelmindestens bis zur nächsten Prüfung§ 14 Abs. 7 BetrSichV
Handels- und Geschäftsbriefe, zum Beispiel Verträge mit dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB

Ohne feste gesetzliche Frist – unsere Empfehlung

Für viele Unterlagen im Arbeitsschutz schreibt kein Gesetz eine Dauer vor. Dann gilt: aufbewahren, solange sie gelten, und darüber hinaus so lange, wie Sie im Streitfall – etwa bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit – nachweisen müssen, was Sie getan haben.

DokumentEmpfehlungHinweis
Unterweisungsnachweisemindestens 2, besser 3 JahreEmpfehlung der DGUV; unterwiesen wird mindestens jährlich
Gefährdungsbeurteilungen, auch frühere Fassungenlangfristig, mindestens 10 Jahre nach Ablösung§ 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation, aber keine Frist; die BGW empfiehlt, frühere Fassungen langfristig aufzubewahren
Bestellungen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Elektrofachkraft), Pflichtenübertragungenwährend der Geltung und danach 6 Jahrein Anlehnung an die Frist für Geschäftsbriefe
Prüfnachweise für Arbeitsmittel und Brandschutzeinrichtungen6 Jahreüber die Mindestfrist der BetrSichV hinaus
Gefahrstoffverzeichnisstets aktuell; frühere Fassungen 10 Jahrein Anlehnung an Art. 36 REACH
Kopie der Unfallanzeigemindestens 5 Jahreein Exemplar bleibt laut DGUV zur Dokumentation im Unternehmen; eine feste Frist ist nicht vorgeschrieben
Protokolle des Arbeitsschutzausschusses10 Jahrekeine gesetzliche Frist

Praxistipps für die Ablage

Gesundheitsdaten wie Angaben zur Vorsorge, zur Arbeitsunfähigkeit und Verbandbucheinträge getrennt von der übrigen Personalakte und nur für Berechtigte zugänglich ablegen. Die Vorsorgebescheinigung erhält der Arbeitgeber, Befunde nicht – die ärztliche Dokumentation führt der Betriebsarzt selbst. Digitale Ablage ist zulässig, wenn die Unterlagen über die gesamte Frist lesbar und unverändert bleiben. Nach Ablauf sind personenbezogene Unterlagen zu löschen oder datenschutzgerecht zu vernichten.

Übersicht als PDF (Stand Oktober 2026)

Welche Unterlagen ein Kleinbetrieb überhaupt führen muss, steht in der Checkliste im Ratgeber Arbeitsschutz im Kleinbetrieb.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Aufbewahrungsfristen

Wie lange muss ich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aufbewahren?

Eine eigene arbeitsschutzrechtliche Frist gibt es nicht. Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gehören zu den Entgeltunterlagen und sind bis zum Ende des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung der Rentenversicherung aufzubewahren (§ 28f SGB IV). Seit 2023 rufen Arbeitgeber die AU-Daten gesetzlich Versicherter elektronisch bei der Krankenkasse ab.

Wie lange muss die Vorsorgekartei aufbewahrt werden?

Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses; danach sind die Angaben zu löschen und der Beschäftigte erhält eine Kopie (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen gilt zusätzlich das Expositionsverzeichnis mit 40 Jahren.

Wie lange wird das Verbandbuch aufbewahrt?

Fünf Jahre (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1).

Wie lange müssen Unterweisungsnachweise aufbewahrt werden?

Gesetzlich ist keine Dauer festgelegt. Die DGUV empfiehlt mindestens zwei, besser drei Jahre.

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