Ratgeber Arbeitsschutz

Arbeitsschutz im Kleinbetrieb: Was Betriebe bis 20 Beschäftigte wirklich tun müssen

Sieben Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten – und drei Erleichterungen für kleine Betriebe. Mit Checkliste zum Abhaken.

Ratgeber von Mike Maiwald, Fachkraft für Arbeitssicherheit · Stand

Kurzantwort: Sieben Pflichten gelten ab dem ersten Beschäftigten: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren, jährlich unterweisen, arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren, Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausbilden, Erste-Hilfe-Material und Verbandbuch vorhalten, Arbeitsmittel prüfen lassen. Neu seit der Reform der DGUV Vorschrift 2: Die vereinfachte Betreuung ohne feste Stunden gilt bis 20 statt bis 10 Beschäftigte.

Welche Regeln für Kleinbetriebe gelten – und welche nicht

Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, ArbMedVV, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 1 gelten unabhängig von der Betriebsgröße. Erleichterungen gibt es an drei Stellen:

  • Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne feste Einsatzzeiten bis 20 Beschäftigte (DGUV Vorschrift 2, Anlage 1),
  • kein Arbeitsschutzausschuss bis 20 Beschäftigte (§ 11 ASiG),
  • keine Pflicht zu Sicherheitsbeauftragten unter 50 Beschäftigten, sofern keine besondere Gefahrenlage besteht (§ 22 SGB VII).

Alles andere – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Vorsorge, Erste Hilfe, Brandschutz, Prüfungen – gilt ab dem ersten Beschäftigten in vollem Umfang; nur der Aufwand skaliert.

Pflicht 1: Betriebsarzt und Sifa nach Anlage 1

Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 verlangt eine Grundbetreuung, in der Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) den Unternehmer bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung unterstützen – zu wiederholen bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens nach einer trägerspezifischen Frist (Orientierung des Mustertexts: Betreuungsgruppe I höchstens ein Jahr, II drei Jahre, III fünf Jahre).

Dazu kommt die anlassbezogene Betreuung bei besonderen Anlässen (Anlage 1 Abschnitt II, Mustertext 2024): Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen; neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; neue oder grundlegend geänderte Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze und Abläufe; Beschäftigte mit besonderem Schutzbedürfnis (Schwangere, Stillende, Jugendliche, schwerbehinderte Menschen); Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten; Notfall-, Hygiene-, Pandemie- und Alarmpläne; sicherheitstechnische Überprüfungen; Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen; Erforderlichkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge; Gefährdung durch Rauschzustand oder aggressives Verhalten; Arbeitsplatzwechsel, Eingliederung und Wiedereingliederung; Häufung gesundheitlicher Probleme; posttraumatische Belastungszustände.

In der Praxis heißt das: Erstbegehung, Gefährdungsbeurteilung, Vorsorgeplan, Jahresbericht – und ein Ansprechpartner, wenn etwas passiert. Feste Stundenkontingente wie bei Betrieben über 20 Beschäftigten gibt es nicht; deshalb ist eine Jahrespauschale das passende Modell. Bei der BfbA: 750 € netto im Jahr für beide Professionen. Mehr zur Bestellpflicht im Ratgeber Betriebsarzt-Pflicht.

Pflicht 2: Gefährdungsbeurteilung

Pflicht für jeden Arbeitsplatz, auch bei einem einzigen Beschäftigten (§§ 5, 6 ArbSchG); seit 2013 ausdrücklich einschließlich psychischer Belastung. Dokumentation ab dem ersten Beschäftigten – die frühere Erleichterung für Betriebe bis zehn Beschäftigte gibt es seit 2013 nicht mehr.

Besondere Beurteilungen: Mutterschutz (§ 10 MuSchG, anlassunabhängig für jede Tätigkeit), Gefahrstoffe (§ 6 GefStoffV), Lärm und Vibration, Bildschirmarbeit und Telearbeit. Den Ablauf in sieben Schritten beschreibt unser Fachartikel Der Handlungsablauf der Gefährdungsbeurteilung.

Wer sie erstellt: der Arbeitgeber – mit Unterstützung von Sifa und Betriebsarzt. Genau das ist die Grundbetreuung nach Anlage 1.

Pflicht 3: Unterweisung

Vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen und mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1); für Jugendliche halbjährlich (§ 29 JArbSchG); bei Gefahrstoffen mündlich und dokumentiert (§ 14 GefStoffV). Nachweis mit Unterschrift.

Online-Unterweisungen sind zulässig, wenn Verständnisfragen beantwortet werden können und ein Nachweis entsteht – zum Beispiel mit unserer Onlineunterweisung je Teilnehmer.

Pflicht 4: Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die ArbMedVV kennt drei Arten: Pflichtvorsorge (Voraussetzung für die Tätigkeit), Angebotsvorsorge (muss angeboten werden, Teilnahme freiwillig) und Wunschvorsorge (auf Verlangen der Beschäftigten). Welche Vorsorge für welche Tätigkeit gilt, ergibt die Gefährdungsbeurteilung (Anhang ArbMedVV).

Typisch im Kleinbetrieb: Bildschirmarbeit (Angebot), Lärm, Gefahrstoffe, Infektionsgefährdung in Praxen und Pflege, Fahr- und Steuertätigkeit. Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV), trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) und ermöglicht die Vorsorge während der Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbMedVV).

Bei uns: Termine online buchen, mobil im Betrieb ab zehn Vorsorgen oder in der Praxis Werder (Havel); Preise offen auf der Preisübersicht.

Pflicht 5: Ersthelfer, Erste-Hilfe-Material, Verbandbuch

Ersthelfer: bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens ein Ersthelfer, darüber 5 % (Verwaltung und Handel) bzw. 10 % (sonstige Betriebe) (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Ausbildung 9 Unterrichtseinheiten, Fortbildung alle zwei Jahre; die Lehrgangsgebühren übernimmt die Berufsgenossenschaft.

Erste-Hilfe-Material: kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 bis 20 Beschäftigte (Verwaltung bis 50), dazu ein Verbandbuch oder eine gleichwertige Dokumentation – unsere PDF-Vorlage. Aushang „Erste Hilfe“ mit Ersthelfern, Notruf und Durchgangsarzt.

Pflicht 6: Brandschutzhelfer, Flucht- und Rettungswege

Nach ASR A2.2 sind in der Regel 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer auszubilden, bei erhöhter Brandgefährdung mehr – mit praktischer Löschübung, Auffrischung üblicherweise alle drei bis fünf Jahre. Feuerlöscher nach ASR A2.2 (Grundausstattung nach Grundfläche), Prüfung alle zwei Jahre.

Flucht- und Rettungswege frei und gekennzeichnet (ASR A2.3); Brandschutzordnung Teil A als Aushang (DIN 14096) – mit dem Brand-O-Mat in wenigen Minuten erstellt. Brandschutzhelfer-Ausbildung inhouse in Berlin und Brandenburg oder in Werder; Evakuierungshelfer online.

Pflicht 7: Prüfung von Arbeitsmitteln

Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV). Typische Prüfungen im Kleinbetrieb: ortsveränderliche elektrische Geräte (DGUV Vorschrift 3, Richtwert 6 bis 24 Monate), Leitern und Tritte (jährlich durch eine befähigte Person), Regale (DIN EN 15635, jährlich), Fahrzeuge (UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70, jährlich), Feuerlöscher (alle zwei Jahre), Tore und Türen, Druckbehälter. Dokumentation mit Prüfplakette oder Protokoll.

Unsere Fachkräfte prüfen Leitern, Regale und Fahrzeuge oder bilden Ihre befähigte Person für Leitern und Tritte aus.

Was erst ab 20, 50 oder mehr Beschäftigten dazukommt

AbPflichtGrundlage
mehr als 20 BeschäftigteArbeitsschutzausschuss, vierteljährlich§ 11 ASiG
mehr als 20 BeschäftigteBetreuung nach Einsatzzeiten (Anlage 2) – RechnerDGUV Vorschrift 2
50 Beschäftigte (21 bis 49 bei besonderer Gefahrenlage)Sicherheitsbeauftragte§ 22 SGB VII
anlassbezogenweitere Beauftragte, z. B. Gefahrstoffe, Laser, Strahlenschutz; Beauftragter für Medizinproduktesicherheit in Gesundheitseinrichtungen mit mehr als 20 Beschäftigtenjeweilige Fachverordnung, § 6 MPBetreibV

Wie Sie es organisieren

Was Sie selbst erledigen: Unterweisung mit Vorlage, Aushänge, Verbandbuch, Prüftermine im Kalender.

Was wir übernehmen: Gefährdungsbeurteilung mit Ihnen, Vorsorgeplanung, Jahresbericht, Dokumentation, Erinnerung an Fristen.

Checkliste zum Abhaken

  • Bestellurkunden Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Gefährdungsbeurteilung je Tätigkeit, einschließlich psychischer Belastung und Mutterschutz
  • Unterweisungsnachweise aktuell (jünger als 12 Monate)
  • Vorsorgekartei; Angebotsvorsorgen nachweislich angeboten
  • Ersthelfer benannt, Bescheinigung jünger als 2 Jahre
  • Verbandkasten vollständig, Verbandbuch vorhanden
  • Brandschutzhelfer ausgebildet, Feuerlöscher geprüft, Brandschutzordnung Teil A
  • Flucht- und Rettungswege frei und gekennzeichnet
  • Prüfprotokolle für elektrische Geräte, Leitern, Regale, Fahrzeuge
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen
  • Aushänge: Erste Hilfe, Notruf, Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbZG), bei Jugendlichen JArbSchG
  • BEM-Verfahren bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit (§ 167 Abs. 2 SGB IX, gilt ab dem ersten Beschäftigten)
  • Unfallanzeige-Vordruck der Berufsgenossenschaft griffbereit

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Arbeitsschutz im Kleinbetrieb

Gilt der Arbeitsschutz auch für Familienbetriebe mit mitarbeitenden Angehörigen?

Sobald ein Arbeitsverhältnis besteht, ja – auch bei mitarbeitenden Angehörigen.

Ich habe 12 Beschäftigte – gilt die vereinfachte Betreuung schon für mich?

Nur, wenn Ihre Berufsgenossenschaft die neue DGUV Vorschrift 2 in Kraft gesetzt hat – Tabelle nach Trägern. Bei der BG BAU gilt bis voraussichtlich 2027 noch die Grenze von 10 Beschäftigten.

Kann ich den Arbeitsschutz komplett auslagern?

Die Aufgaben ja, die Verantwortung nein (§ 13 ArbSchG). Der Dienstleister liefert Beurteilung, Vorsorge und Dokumentation; Entscheidung und Umsetzung bleiben beim Arbeitgeber.

Was kostet die Betreuung im Kleinbetrieb?

Bei der BfbA 750 € netto im Jahr bis 20 Beschäftigte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Vorsorgen nach Preisübersicht, Prüfungen und Ausbildungen nach Angebot.

Wie fange ich an?

Anfrage mit Beschäftigtenzahl, Branche und Standort → Angebot am selben Tag → digitaler Vertrag und Erstberatung innerhalb von zwei Wochen. Dann arbeiten wir die Checkliste gemeinsam ab.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit für Ihren Kleinbetrieb

750 € netto im Jahr bis 20 Beschäftigte – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen, Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Angebot noch am selben Tag, digitaler Vertrag und Erstberatung innerhalb von zwei Wochen.