Ratgeber DGUV Vorschrift 2
DGUV Vorschrift 2 nach der Reform: Was sich ändert und welche Fassung für Ihren Betrieb gilt
Kleinbetriebsgrenze 20 statt 10, Mindestanteil 20 Prozent, digitale Betreuung bis zu einem Drittel – und je Berufsgenossenschaft ein anderes Datum. Die Übersicht mit Quellen.
Kurzantwort: Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie viel Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Betrieb braucht. Der neue Mustertext wurde am 28.11.2024 beschlossen; verbindlich wird er erst mit der Fassung Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – BGHM seit 01.04.2025, BGHW 01.07.2025, BG ETEM 01.10.2025, VBG 01.12.2025, BG Verkehr, BGN und BG RCI 01.01.2026, BGW 01.06.2026, BG BAU voraussichtlich Anfang 2027. Die wichtigsten Änderungen: Kleinbetriebsgrenze 20 statt 10 Beschäftigte, einheitlicher Mindestanteil 20 % je Profession, digitale Betreuung bis zu einem Drittel, neue WZ-Liste, Fortbildungsnachweis.
Was die DGUV Vorschrift 2 regelt
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz: Bestellung (§ 2), Fachkunde (§§ 3 und 4), Bericht (§ 5), neu die digitale Betreuung (§ 6) sowie die Anlagen mit den Betreuungsformen.
Erstfassung 01.01.2011, Nachtrag 2018, Neufassung als Mustertext vom 29.11.2024 nebst DGUV Regel 100-002 (veröffentlicht Januar 2026).
Warum es keine „eine“ DGUV Vorschrift 2 gibt: Mustertext und Trägerfassungen
Die DGUV beschließt einen Mustertext. Jede Berufsgenossenschaft und Unfallkasse beschließt in ihrer Vertreterversammlung eine eigene Fassung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt sie, und sie tritt am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung in Kraft.
Deshalb kann für den Malerbetrieb (BG BAU) 2026 noch die Grenze von 10 Beschäftigten gelten, während für die Agentur nebenan (VBG) seit dem 01.12.2025 die Grenze von 20 gilt. Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, steht auf dem Beitragsbescheid.
Inkrafttreten je Berufsgenossenschaft
| Träger | Neue Fassung gilt seit | Besonderheit | |
|---|---|---|---|
| BGHM (Holz und Metall) | 01.04.2025 | erste Inkraftsetzung | Quelle (öffnet in neuem Tab) |
| BGHW (Handel und Warenlogistik) | 01.07.2025 | Quelle (öffnet in neuem Tab) | |
| BG ETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse) | 01.10.2025 | Quelle (öffnet in neuem Tab) | |
| VBG (Verwaltung, Dienstleistung u. a.) | 01.12.2025 | Mindestzeit 0,2 h je Beschäftigtem entfällt | Quelle (öffnet in neuem Tab) |
| BG Verkehr | 01.01.2026 | Quelle (öffnet in neuem Tab) | |
| BGN (Nahrungsmittel und Gastgewerbe) | 01.01.2026 | Quelle (öffnet in neuem Tab) | |
| BG RCI (Rohstoffe und chemische Industrie) | 01.01.2026 | Quelle (öffnet in neuem Tab) | |
| BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) | 01.06.2026 | Übergangsfrist bis 31.05.2027 für die Anpassung der Verträge | Quelle (öffnet in neuem Tab) |
| BG BAU | voraussichtlich Anfang 2027 | bis dahin Fassung 2011: Anlage 1 nur bis 10 Beschäftigte | Quelle (öffnet in neuem Tab) |
Stand 18.10.2026. Für die Unfallkassen Berlin und Brandenburg lag zum Redaktionsstand kein Inkrafttretenstermin vor; die Tabelle wird fortgeschrieben. Verbindlich ist allein die veröffentlichte Fassung Ihres Trägers.
Die Änderungen im Einzelnen
- Kleinbetriebsgrenze 20 statt 10: Die Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeiten (Anlage 1) gilt jetzt bis 20 Beschäftigte.
- Mindestanteil einheitlich 20 % je Profession in der Grundbetreuung. Die frühere Sonderregel von 40 % (DGUV Forum 1-2/2025) und die Mindestzeit von 0,2 Stunden je Beschäftigtem entfallen – für Bürobetriebe halbiert sich der rechnerische Mindestanteil (Beispiel der VBG: 30 Beschäftigte in Gruppe III, 3 statt 6 Stunden).
- Digitale Betreuung (§ 6): Präsenz bleibt der Grundsatz. Nach einer Erstbegehung dürfen bis zu ein Drittel der Leistungen per Video oder Telefon erbracht werden, trägerspezifisch bis 50 %. Rein digitale Angebote sind unzulässig; der digitale Anteil wird im Jahresbericht dokumentiert.
- Sifa-Fachkunde geöffnet für weitere Abschlüsse, etwa Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitswissenschaft, Biologie, Physik und Ergonomie.
- Fortbildungsnachweis von Betriebsarzt und Sifa im Jahresbericht (§ 5).
- Neue WZ-Liste: Die Zuordnung der Branchen zu den Betreuungsgruppen wurde überarbeitet – Zuordnung prüfen, sie kann sich geändert haben.
Betreuungsformen nach der neuen Fassung (Anlagen 1 und 2)
| Betriebsgröße | Betreuungsform | Inhalt |
|---|---|---|
| bis 20 Beschäftigte | Regelbetreuung nach Anlage 1 | Grundbetreuung = Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, Wiederholung bei maßgeblichen Änderungen, spätestens nach 1, 3 oder 5 Jahren je Betreuungsgruppe (Orientierung des Mustertexts); dazu anlassbezogene Betreuung bei besonderen Anlässen. |
| mehr als 20 Beschäftigte | Regelbetreuung nach Anlage 2 | Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten je Betreuungsgruppe plus betriebsspezifische Betreuung nach Aufwandskriterien; Gesamtbetreuung schriftlich zu vereinbaren. |
Die Regelbetreuung ist der Standard, den die BfbA anbietet – bis 20 Beschäftigte als Jahrespauschale, darüber nach Einsatzzeiten.
Einsatzzeiten berechnen: Betreuungsgruppen, Mindestanteile, Beispiele
Formel: Beschäftigte × Faktor der Betreuungsgruppe (I: 2,5 h, II: 1,5 h, III: 0,5 h) = Grundbetreuung in Stunden je Jahr. Die Aufteilung auf Betriebsarzt und Sifa ist frei, mindestens 20 % je Seite. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung nach Aufwandskriterien.
- Tischlerei mit 30 Beschäftigten, Gruppe II (WZ 31.0 Herstellung von Möbeln): 45 Stunden Grundbetreuung, davon mindestens 9 Stunden Betriebsarzt und mindestens 9 Stunden Sifa.
- Steuerberatung mit 25 Beschäftigten, Gruppe III: 12,5 Stunden, davon je mindestens 2,5 Stunden.
Vorsorgen zählen nicht zur Grundbetreuung, sondern zur betriebsspezifischen Betreuung. Der Einsatzzeiten-Rechner ordnet Ihre Betriebsart der Betreuungsgruppe zu und rechnet in drei Schritten.
Was Betriebe jetzt tun sollten
- Zuständige Berufsgenossenschaft und Inkrafttreten feststellen (Tabelle oben).
- Beschäftigtenzahl nach der neuen Zählweise ermitteln.
- Bei 11 bis 20 Beschäftigten prüfen, ob der Wechsel von Anlage 2 in Anlage 1 den Vertrag ändert (Stundenkontingent → Pauschale).
- Übergangsfrist nutzen (BGW: 12 Monate).
- WZ-Zuordnung prüfen.
- Digitale Anteile und Fortbildungsnachweise im Vertrag regeln.
- Bestellurkunden aktualisieren.
Die Vertragsprüfung machen wir mit Ihnen – im Rahmen des Angebots, kostenlos.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Gilt die neue DGUV Vorschrift 2 schon für meinen Betrieb?
Nur wenn Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sie in Kraft gesetzt hat – siehe Tabelle.
Ich habe 15 Beschäftigte: Brauche ich noch feste Einsatzzeiten?
Nach der neuen Fassung nein (Anlage 1), nach der alten ja (Anlage 2). Entscheidend ist das Inkrafttreten bei Ihrer Berufsgenossenschaft.
Wie viel Betreuung darf online stattfinden?
Bis zu ein Drittel nach einer Erstbegehung, trägerspezifisch bis 50 % – nie vollständig.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
Grundbetreuung: feste Stunden nach Betreuungsgruppe für Organisation, Gefährdungsbeurteilung und Begehung. Betriebsspezifische Betreuung: zusätzlicher Bedarf aus Gefährdungen und Anlässen, mit Betriebsarzt und Sifa zu ermitteln und schriftlich festzulegen.
Zählt die Vorsorge zu den Einsatzzeiten?
Nicht zur Grundbetreuung; sie ist Teil der betriebsspezifischen Betreuung.
Wo finde ich meine Betreuungsgruppe?
In Anlage 2 Abschnitt IV (WZ-Liste) der Fassung Ihres Trägers. Unser Einsatzzeiten-Rechner ordnet die Betriebsart zu (Stand WZ-Liste 2024).
Was kostet die Betreuung nach DGUV Vorschrift 2?
Bis 20 Beschäftigte bei der BfbA 750 € netto im Jahr für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen; darüber nach Einsatzzeiten, Angebot am selben Tag.
Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 – aus einer Hand
750 € netto im Jahr bis 20 Beschäftigte – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen, Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2. Angebot noch am selben Tag, digitaler Vertrag und Erstberatung innerhalb von zwei Wochen.